Nachgehend
Tenor
1.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 07. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
2.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger wirft der Verfügungsbeklagten die Verwendung gesetzwidriger Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter vor.
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck es ist, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen und zu fördern.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die "Süddeutsche Zeitung".
Die Verfügungsbeklagte verwendet das als Anlage K 3 vorgelegte "Autorenanmelderformular" für freie Mitarbeiter. Darin heißt es:
"wir freuen uns, Sie als freien Mitarbeiter der S.... Z.... begrüßen zu dürfen. Für eine schnelle Abwicklung der Honorarzahlungen bitten wir Sie, uns auf beiliegendem Formular Ihre persönlichen Daten mitzuteilen und dies gemeinsam mit vorliegender Erklärung zurückzusenden. Zudem bitten wir Sie um Ihr Einverständnis, dass wir Ihre persönlichen Daten EDV-technisch für die Vertragsabwicklung aufnehmen und verarbeiten.
Im Zusammenhang mit den technischen Veränderungen eines modernen Zeitungsvertriebs entwickelt die S.... Z.... Publikationsformen für alle modernen Kommunikationstechniken, z.B. e-paper. Dies gehört zum redaktionellen Kerngeschäft einer überregionalen Tageszeitung und ist unerlässlich, damit die Wettbewerbsposition und die Zukunft der S.... Z.... und damit auch ihrer Autoren - gesichert werden.
Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht¹ inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung2, das Recht für Werbezwecke3, das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung4 und der Datenbanknutzung5 sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte6 übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S.... Z.... zusätzlich honoriert.
Erklärung:
¹Printmediarecht: Die S.... Z.... GmbH darf das Werk ganz oder in Teilen in körperlicher Form im In- und Ausland m allen Printausgaben der Süddeutschen Zeitung sowie für oder in Printmedien aller Art nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietungsrecht, das Verleihrecht und das Archivierungsrecht.
²Bearbeitungsrecht: Das Werk darf in andere Sprachen übersetzt bearbeitet (z.B. Layoutänderungen, Endredaktion) und insbesondere auch gekürzt werden.
³Werberecht: Die S.... Z.... GmbH ist befugt, das Werk zu (eigenen) Werbezwecken abzudrucken, im Rundfunk und Fernsehen zu senden, in Online-Medien zu präsentieren und auf sonstige Weise wiederzugeben.
4Recht der elektronisch/digitalen Verwertung: Die S.... Z.... GmbH darf das Werk digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, auf Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren und auf allen bekannten Speichermedien speichern. Ferner darf das Werk in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht (z.B. e-paper), auf beliebigen Daten-, Bildoder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD und DVD, vervielfältigt und eigenständig vermarktet oder verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Nutzung in Online-Diensten (z.B. Tele- und Mediendiensten), Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie für elektronische Pressespiegel, gleichgültig, mit welcher Technik die Übertragung auf vorhandene mobile und stationäre Endgeräte erfolgt.
5Datenbankrecht: Das Werk darf digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden. Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem ist es erlaubt, das Werk im Wege der Datenfernübertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzern zu gestatten.
6Drittverwertungsrecht: Der S.... Z.... GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S.... Z.... frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.
Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Si...