Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG München I vom 12.8.2010 - 7 O 10769/10, dahingehend abgeändert, dass es in Ziff. 1. und 2. nunmehr lautet wie folgt:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verboten, die nachfolgend wiedergegebenen Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter zu verwenden und/oder sich bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren gegenüber freien Mitarbeitern auf die Bestimmungen des Anmeldeformulars gemäß Anlage K 3 zu berufen, wenn darin folgende Klauseln enthalten sind:
Wir erlauben uns deshalb, daraufhinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung und der Datenbanknutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S.Z. zusätzlich honoriert.
Drittverwertungsrecht:... Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S.Z. frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.
Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S.Z. GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der S.Z. liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.
2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 7.6.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller, Mitglied im D. Bundesverband mit ca. 38.000 Mitgliedern, ist der ... des ... (DV) für Berlin und Brandenburg. Nach seinem Satzungszweck widmet er sich der Wahrnehmung und Förderung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten (vgl. Anl. K 1).
Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die S.Z.
Der Antragsteller geht im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das "Autorenanmeldeformular" der Antragsgegnerin gemäß Anlage K 3, hinsichtlich dessen Inhalts auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU S. 8/10) Bezug genommen wird, vor. Die darin enthaltenen Passagen
"Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht ... sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S.Z. zusätzlich honoriert
(vgl. Anl. K 3, S. 2, 3. Absatz).
Drittverwertungsrecht: Der S.Z. GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S.Z. frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen
(Anl. K 3 S. 3, 2. Absatz).
Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S.Z. GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der S.Z. liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten"
(Anl. K 2, S. 3, 3. Absatz).
seien als mit den Regeln des Urhebervertragsrechts nicht in Einklang stehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam und nichtig.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, die im "Autorenanmeldeformular" gemäß ...