Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Lebensversicherung für ihren verstorbenen Ehemann, Herrn ….
Die Klägerin, Frau … ist die zweite Ehefrau und testamentarische (Testament vom … Alleinerbin des am 07.10.2002 verstorben …). Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, der verstorbene … war deren Versicherungsnehmer. Zwischen der Beklagten und … bestand ein Vertrag über eine Kapitalversicherung vom 01.07.1980 mit der Versicherungsscheinnummer …
Mit Datum vom 09.04.1980 beantragte … den Abschluß einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht und Überschußbeteiligung. … unterschrieb das Antragsformular eigenhändig.
Unter Ziff. „V. Bezeichnung bezugsberechtigter Personen (Bitte genaue Angaben)” stand maschinengeschrieben ausgefüllt:
„Bei Ablauf der Versicherung: ….
Beim Tode der versicherten Person: …”
Zum weiteren Inhalt wird auf das Antragsformular, welches der Klageschrift in Kopie beigelegt wurde, Bezug genommen.
Dem verstorbenen … wurde von seinem damaligen Steuerberater … der Abschluß einer Lebensversicherung … mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vorgeschlagen. Der damalige Angestellte des Steuerberaters … hieß …. Dieser betreute das steuerberatende Mandat des … in vollem Umfang. Der Steuerberater … hatte damals engen Kontakt mit dem Versicherungsagenten der Beklagten, Herrn ….
Am 09.04.1980 kam es zu einem Gespräch in den Räumlichkeiten des Steuerberaters … An diesem Gespräch nahmen teil Herr …, der Steuerberater … und …. In diesem Gespäch wurde … die Höhe des Versicherungsbeitrags erläutert. Das Antragsformular hatte … mit Schreibmaschine weitgehend ausgefüllt. Die konkrete Kontonummer zur Abbuchung der Beiträge wurde am 09.04.1980 handschriftlich eingefügt. … unterzeichnete den Antrag aufgrund seines Vertrauensverhältnisses mit … ungeprüft und ungelesen (Bl. 24 d.A.). … leitete sodann den Antrag weiter an …, den Versicherungsagenten der Beklagten (Bl. 24 d.A.).
Die Beklagte stellte sodann einen Versicherungsschein mit dem Datum vom 01.07.1980 aus. Auf diesem befand sich kein Hinweis auf die Bezugsberechtigung.
Im Jahr 1991 zog die Klägerin, Frau … mit … zusammen.
In den Jahren 1995/1996 fand das Scheidungsverfahren des … mit seiner ursprünglichen Ehefrau, …, statt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wandten sich die Bevollmächigten des … mit Schreiben vom 21.12.1995 an die Beklagte. In diesem Schreiben hieß es:
„In die Vermögensauseinandersetzung Ihres Versicherungsnehmers mit seiner Ehefrau sind einzubeziehen die Rückkaufswerte aus bestehenden Lebensversicherungen. Daher möchte ich Sie bitten, die Rückkaufswerte in der bestehenden Lebensversicherung für den Zeitraum 01.11.1979 bis 30.11.1995 darzustellen. Der genannte Zeitraum entfällt auf die Ehezeit der Parteien. Der Rückkaufswert aus dieser Ehezeit ist in die Zugewinnausgleichsregelung einzubeziehen. Daher wäre ich dankbar, wenn kurzfristig die entsprechendeBerechnung des Rückkaufswertes für diesen Zeitraum vorgenommen werden könnte.”
Mit Schreiben vom 04.01.1996 teilte die Beklagte … den Rückkaufswert inkl. Dividende und Bonus aus dem Versicherungsvertrag mit.
Im Jahr 1999 heirateten die Klägerin und … Eine Änderung der Bezugsberechtigung nahm … Zeit seines Lebens nicht vor.
Mit Schreiben vom 15.10.2002 bat die Klägerin die Beklagte um Auszahlung der Versicherung. Mit Schreiben vom 27.11.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass … bezugsberechtigt sei.
Am 06.12.2002 starb …. Deren gemeinsame Erben zu je ½ waren … und … zu je ½ (vgl. gemeinschaftlicher Erbschein von … vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.1004).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2003 bat die Klägerin um Mitteilung der Versicherungssumme zuzüglich Gewinnanteile. Die Beklagte schrieb an die Klägerin am 17.07.2003, erteilte jedoch keine Auskunft bezüglich der Todesfallsumme. Der Beklagten wurde weder das Testament noch ein Erbschein bis Ende 2003 vorgelegt. Vielmehr wurde der Erbschein von … erst im Januar 2004 erteilt. Die Beklagte erklärte, dass für sie nach Vorlage des Erbscheines keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die erbetene Auskunft bestünden. Mit SS vom 14.10.2003 (Klageerwiderung) teilte die Beklagte die Todesfallsumme von … mit.
Die Klägerin behauptet, dass es durchaus möglich sei und sie der Auffassung sei, dass das Bezugsrecht später ergänzt worden sei nach der Unterzeichnung durch … worden sei (SS vom 11.02.2004, S. 2). Sie behauptet, dass die Eintragung des Bezugsrecht ohne Wissen bzw. ohne Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch den verstorbenen … erfolgt sei (Bl. 27 d.A.).
Die Klägerin behauptet, dass alle größeren namhaften Versicherer das Bezugsrecht im Versicherungsschein ausdrücklich erwähnen (SS vom 11.02.2004...