Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 08.02.1989; Aktenzeichen 211 C 38734/88) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 08. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Räumungsfrist: 31. Januar 1990.
Tatbestand
Tatbestand entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung verurteilt, da die fristlose Kündigung vom 16. August 1988 das Mietverhältnis wirksam beendet hat. Die Voraussetzungen des § 554 a BGB liegen vor. Die nicht bestrittenen, von den Beklagten zu vertretenden ständig unpünktlichen Mietzahlungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, da sich die Beklagten die vielfältigen Mahnungen nicht haben zur Warnung dienen lassen, so daß die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen konnte über den Mietzins zum Fälligkeitstermin disponieren zu können. Auf die zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Urteils kann deshalb in vollem Umfange Bezug genommen werden; die Kammer schließt sich diesen Gründen an (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind noch folgende Hinweise veranlaßt:
1. Eine stillschweigende Abänderung des vertraglichen Fälligkeitzeitpunktes liegt nicht vor. Aus einem langjährigen vertragswidrigen Verhalten allein können die Beklagten keine Rechte herleiten.
2. Eine analoge Anwendung des § 554 Abs. 2 Ziff. 2 kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Die Heilungsmöglichkeit in § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die deshalb von vorneherein einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Im übrigen ist auch die Zielrichtung beider Vorschriften verschieden. Bei 554 a BGB ist nicht die Tatsache des Verzugs, sondern die Unzuverlässigkeit des Mieters der Kündigungsgrund. Der Vermieter hat nämlich ein schutzwürdiges Interesse daran, bei Fälligkeit über den Mietzins disponieren zu können. Während bei § 554 BGB nicht danach gefragt wird, aus welchen Gründen die Zahlungsrückstände eingetreten sind (§ 279 BGB) kommt es im Rahmen des § 554 a BGB auf den Anlaß der verspäteten Zahlungen und auf ein Verschulden des Mieters an (Sternel 3. Aufl. IV Rd.Ziff. 511). Hierzu haben jedoch die Beklagten lediglich vorgetragen, daß der Beklagte zu 2) als selbständiger Handwerker auf den Zahlungseingang seiner Auftraggeber angewiesen sei. Diese hätten teilweise die Rechnungen nicht oder verspätet bezahlt. Dieser Einwand kann jedoch keine Berücksichtigung finden, da er einerseis zu pauschal gehalten ist und andererseits nicht erklärt, warum die Beklagten bei der verhältnismäßig geringen Miete nicht notfalls kurzfristig Bankdarlehen in Anspruch genommen haben.
Darüber hinaus verlangt § 554 a BGB die Erfüllung eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals, nämlich die „Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung”. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag sich die Kammer nicht der Rechtsauffassung des Landgerichts Dortmund in WM 1989, 178 anzuschließen. Zahlungsverzug gemäß § 554 Abs. 1 stellt nämlich, wie oben dargelegt, keineswegs ein Minus gegenüber den ständig verspäteten Mietzahlungen im Sinne einer Vertragsverletzung gemäß § 554 a BGB dar.
3. Der Klagepartei ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr länger zuzumuten, obwohl nunmehr nach Ausspruch der Kündigung das Zahlungsverhalten der Beklagten kein Anlaß zur Klage zu geben scheint. Angesichts der Dauer und Vielzahl der unpünktlichen Zahlungen trotz erfolgloser Abmahnungen ist es verständlich, wenn die Klägerin nunmehr die Auffassung vertritt, daß ihre Langmut nicht länger strapaziert werden könne und sie das Vertrauen auf ein zukünftiges Wohlverhalten der Beklagten verloren habe.
4. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagten die Nutzungsentschädigung nunmehr offensichtlich pünktlich bezahlen, hält es die Kammer für noch vertretbar, eine Räumungsfrist bis Ende Januar 1990 zu gewähren, um den Beklagten ausreichend Spielraum bei der Suche von Ersatzwohnraum zu lassen. Dabei geht das Gericht aber ausdrücklich davon aus, daß die Nutzungsentschädigung auch in der Zukunft pünktlich bezahlt wird.
5. Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Kaiser Vorsitzender Richter am Landgericht, Thiermann, Richterin am Landgericht, Dr. Scholz Richter am Landgericht
Fundstellen