Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 06.02.2009; Aktenzeichen 482 C 405/08 WEG)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 6.2.2009 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 540, Rdnr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 3 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig; sie wurde gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 ZPO frist- und formgerecht und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB nicht zu. Das amtsgerichtliche Urteil war damit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten, wonach die Klage wegen fehlender Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig gewesen sei. Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsverfahrens ist nicht einschlägig. Es geht hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht um einen Angriff auf die persönliche Ehre einer Privatperson. Die beanstandeten Äußerungen betreffen vielmehr die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu 1), vertreten durch den Kläger zu 2), so dass durch die beanstandeten Äußerungen, wie klägerseits geltend gemacht primär deren berufliches Ansehen bzw. deren geschäftliche Reputation tangiert wird.

2. Der Anspruch scheitert auch nicht, wie der Beklagte in zweiter Instanz ausführt, am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, da die streitgegenständlichen Behauptungen im Kontext zweier Rechtsstreitigkeiten aufgestellt worden seien. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden (BGH, NJW 2005, 279, 280/281; OLG Frankfurt, NZM 2007, 134, 135). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; die beanstandeten Äußerungen erfolgten gerade nach Abschluss der einschlägigen Verfahren mit Beschluss vom 10.12.2007 (Verfahren …) bzw. Urteil vom 12.3.2008 (Verfahren …), so dass der Beklagte die insoweit in der Rechtsprechung entwickelte Privilegierung hier nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Die Eigentümerversammlung, in der der Beklagte die Verfahrensführung im Rechtsstreit … kritisierte, fand am 27.2.2008 statt; die schriftlichen Vorwürfe bezüglich des Verfahrens Schweizer wurden am 14.4.2008 erhoben.

3. Es fehlt jedoch bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Nachdem es sich hier um einen offenen Tatbestand (Generalklausel) handelt, gilt hier nicht der ansonsten im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geltende Grundsatz, dass die Tatbeständsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 823, Rdnr. 95); diese gilt es vielmehr positiv festzustellen, wobei die kollidierenden Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 1 GG) gegeneinander abzuwägen sind (vgl. dazu ferner Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rdnr. 101, 101a, 102).

a) Bei Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist, soweit diese in einer Tatsachenbehauptung, einem Werturteil oder einer Meinungsäußerung besteht, das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen, dem allerdings Schranken gesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 GG). Insoweit gilt es zu differenzieren. Bei Werturteilen wird in der Regel die Meinungsfreiheit vorgehen, es sei denn, die Äußerung stellt sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung dar (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324; BayObLG, ZWE 2001, 319). Ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist, ist unerheblich (BVerfG, NJW 1983, 1415). Für Tatsachenbehauptungen gilt dies indes nicht in gleicher Weise. Bewusst unwahre Tatsachen oder solche, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter Art. 5 GG, da die unrichtige Information unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut darstellt (BVerfG, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Dabei unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung...

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