Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweismitteleignung des Münchener Mietspiegels im Mieterhöhungsprozeß. mietwerterhöhende Wirkung von Modernisierungsmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Den Mietspiegeln für München 90 - Stand Februar 1989 - und 91 - Stand April 1991 - kann (in Abweichung von der bisherigen Kammerrechtsprechung, LG München I, 1991-09-25, 14 S 493/91, WuM 1992, 25) ein erheblicher beweiskräftiger Erkenntniswert im Rechtsstreit nicht mehr beigemessen werden, weil bei der Anwendung der Regressionsanalyse zur Erstellung dieser Mietspiegel anerkannte Standards des Vorgehens bei einer statistischen Analyse mißachtet worden sind. Dadurch ist eine hinreichende Aussagerichtigkeit dieser Mietspiegel nicht gewährleistet.

2. Für die prozessuale Verwertbarkeit eines Mietspiegels als Beweis- und Erkenntnismittel im Mieterhöhungsprozeß kommt es wesentlich darauf an, daß die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel in jedem beliebigen Anwendungsfall zu einem zutreffenden Ergebnis führt.

3. Bei der Beurteilung der Beweismitteleignung eines Mietspiegels ist die Frage seiner Einfachheit und Anwenderfreundlichkeit sowie der Anwenderakzeptanz dann irrelevant, wenn dafür erhebliche Richtigkeitsdefizite des Mietspiegels in Kauf genommen werden.

4. Die Möglichkeit, sich des Mietspiegels für München zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens im Sinne von MHG § 2 (juris: MietHöReglG) zu bedienen, wird durch die Mängel seiner Prognosequalität grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

5. Modernisierungsmaßnahmen des Mieters erhöhen mangels abweichender Vereinbarung den Mietwert der Wohnung, wenn sie vor dem Abschluß des Mietvertrages mit einem Rechtsnachfolger des Vermieters vorgenommen worden waren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735416

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