Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertbarkeit des Münchener Mietspiegels als Beweis- und Erkenntnismittel im Mieterhöhungsprozeß

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Verwertbarkeit eines Mietspiegels als Beweis- und Erkenntnismittel im Mieterhöhungsprozeß kommt es wesentlich darauf an, daß die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für jede beliebige Wohnung seines definierten Anwendungsbereichs zu einem zutreffenden Ergebnis führt.

2. Bei der Beurteilung dieser Beweismitteleignung eines Mietspiegels sind die Gesichtspunkte Einfachheit, Anwenderfreundlichkeit und Anwenderakzeptanz dann irrelevant, wenn dafür erhebliche Richtigkeitsdefizite des Mietspiegels in Kauf zu nehmen sind.

3. Den Mietspiegeln für München 1990 (Stand Februar 1989) und 1991 (Stand April 1991) kann in Abweichung von der bisherigen Kammerrechtsprechung ein erheblicher beweiskräftiger Erkenntniswert im Rechtsstreit nicht mehr beigemessen werden, weil bei der Anwendung der Regressionsanalyse zur Erstellung dieser Mietspiegel anerkannte Standards des Vorgehens bei einer statistischen Analyse nicht beachtet worden sind. Eine hinreichende Aussagerichtigkeit dieser Mietspiegel in jedem Anwendungsfall ist deshalb nicht gewährleistet.

4. Die Möglichkeit, sich des Mietspiegels für München zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens iSv MHRG § 2 (juris: MietHöReglG) zu bedienen, wird durch die Mängel seiner Prognosequalität grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 3: Abweichung LG München I, 1991-09-11, 14 S 2337/91.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739458

NJW 1994, 332

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