Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.040.000.- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Gesamtschuldnerinnenausgleich nach der Verhängung einer gesamtschuldnerischen Geldbuße gegen die Parteien durch die Europäische Kommission.
Calciumcarbid und Magnesiumgranulat werden zur Entschwefelung in der Stahlindustrie benutzt. Die Anbieter dieser Stoffe sprachen sich in der Vergangenheit über Marktanteile und Preiserhöhungen ab.
Die D H AG fusionierte im Februar 2001 mit der S T AG zur D AG. Die S T AG und in der Folge auch die D AG waren u.a. im Bereich des Metallurgiegeschäfts tätig.
Die D AG produzierte und verkaufte über ihre Tochtergesellschaft S T GmbH Calciumcarbid. Die D AG hielt über die S M AG und die S H AG die 100%ige Beteiligung an der S T GmbH. Im Jahre 2003 trennte die D AG den Fremdverkauf von der Herstellung und der Vertrieb wurde der neu gegründeten S T GmbH & Co. KG übertragen, deren Komplementärin die S V GmbH wurde, an der wiederum die S M AG die 100%ige Beteiligung hielt. Die Produktion verblieb bei der S T GmbH.
Im Jahr 2004 befand sich die S T GmbH & Co. KG somit zunächst vollständig im Besitz der D AG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die D AG hielt mittelbar 100% der Anteile der S M AG, die ihrerseits mittelbar 100% der Anteile an der S T GmbH & Co. KG hielt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die D AG wurde 2006 zur D GmbH umgewandelt und firmiert seit 2007 als E GmbH. Die A H GmbH ist Rechtsnachfolgerin der S M AG
Die S T GmbH (Produktionsgesellschaft) und die S T GmbH & Co. KG (Vertriebsgesellschaft) schlossen am 22.05./30.06.2003 einen langfristigen Liefer- und Serviceleistungsvertrag, der erstmals zum 31.12.2006 kündbar war (§ 9 des Liefer- und Serviceleistungsvertrages Anlage B 10). Dieser Vertrag sah vor, dass die S T GmbH & Co. KG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, das im Konzern der Klägerin produzierte Calciumcarbid auf Provisionsbasis vermarkten sollte. Die Provision betrug durchschnittlich 11% des Verkaufspreises.
Mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1.01.2004 erwarb die A AG (jetzt A I AG) am 30.08.2004 über die zwischengeschaltete A B GmbH (die heutige S M H AG) von Tochtergesellschaften der D AG (der S T GmbH, der S M AG und der S H GmbH) die S T GmbH & Co. KG (Erwerb des Kommanditanteils der S T GmbH an der S T GmbH & Co. KG sowie aller Anteile der Komplementärin der S T GmbH & Co. KG, der S V GmbH; Sale and Purchase Agreement vom 30.08.2004, Anlage B 1). In der Folgezeit strukturierte die A AG S um: Die S T GmbH & Co. KG und die S V GmbH wurden zur Beklagten (durch Ausscheiden der A B GmbH als Kommanditistin aus der S T GmbH & Co. KG mit der Folge der Anwachsung des Vermögens der S T GmbH & Co. KG bei der S V GmbH als einzig verbliebener Gesellschafterin, die am selben Tag in S S M GmbH - die Beklagte - umfirmierte), die A B GmbH wurde zur S M H GmbH und später zur S M H AG.
Die D AG setzte die Produktion von Calciumcarbid über ihre Tochter S T GmbH fort, die zur S M GmbH umstrukturiert und später zur A H GmbH umfirmiert wurde. Die A H GmbH wurde Ende 2009 mit der A T GmbH zur A T GmbH verschmolzen.
Am 22.07.2009 erließ die Europäische Kommission eine Bußgeldentscheidung in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen wegen eines Kartells betreffend Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis (Kommissionsentscheidung Anlage K 1, COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien).
Die Kommission stellt in ihrer Entscheidung fest, dass es eine Marktaufteilung, Quotenabsprachen, eine Aufteilung der Kunden, eine Preisfestsetzung und den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden, Verkaufsvolumen im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor im europäischen Wirtschaftsraum (außer Spanien Portugal Irland und Großbritannien) gegeben habe.
Die Entscheidung der Kommission enthält unter Rnr. (226), (227) u.a. folgende Feststellungen:
"(226) Im Zeitraum vom 22. April 2004 bis 16. Januar 2007 nahmen Mitarbeiter von S T GmbH & Co. KG, die seit 2005 unter der Bezeichnung S S M GmbH firmiert, direkt an den in Kapitel VI dieser Entscheidung genannten Kartellvereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen teil. Daher haftet S S M GmbH für den Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen.
(227) Während des unter Randnr. (226) genannten Zeitraums war die Unternehmenseinheit eine 100%ige Tochtergesellschaft von verschiedenen Muttergesellschaften: zuerst S M AG (jetzt A H GmbH) und D AG (jetzt E GmbH), danach A AG (jetzt A I AG). Auf der Grundlage der in Randnr. (206) erwähnten Rechtsprechung kann angenommen werden, dass die Muttergesellschaften tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausübten. Unbeschadet ...