Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Herausgabe aller Bauunterlagen an die Eigentümer durch Bauträgerverkäufer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen ihres Verwalters folgende, das Bauvorhaben der Kläger betreffende Bauunterlagen in Fotokopie oder Pause Zug um Zug gegen Kostenerstattung herauszugeben,
- Baugenehmigungsbescheid der Landeshauptstadt München nebst allen Anlagen,
- Baugenehmigungspläne nebst genehmigtem Freiflächengestaltungsplan und genehmigtem Entwässerungsplan,
- geprüfte Statik bestehend aus geprüfter statischer Berechnung, Positions- und Bewehrungsplänen sowie Wärme- und Schallschutznachweis,
- Architektenwerk- und Detailpläne,
- Ausführungs- und Bestandspläne für die Gewerke Heizung-, Lüftung-, Sanitär- und Elektroinstallation sowie Wasser-, Abwasser- und Aufzugstechnik,
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000.– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Miteigentümer der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie haben durch notarielle Kaufverträge von der Beklagten jeweils das streitgegenständliche Wohnungseigentum erworben, welches die Beklagte als Bauträger erstellt hat. Die Wohnungsanlage wurde in den Jahren 1984/1985 erstellt. Über den Zeitpunkt der Abnahme besteht zwischen den Parteien Streit.
Die Kläger begehren von der Beklagten Herausgabe der in ihrem Klageantrag im einzelnen bezifferten Unterlagen.
Sie sind der Meinung, die Beklagte sei gegen Kostenersatz zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung benötigt würden. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die begehrten Unterlagen den Klägern nicht in Kopie auszuhändigen, bestehen nicht. Sie sind der Meinung, der Anspruch bestehe in entsprechender Anwendung von § 444 BGB. Die Beklagte könne die Kläger nicht darauf verweisen, daß die Unterlagen bei der Stadt M eingesehen und beschafft werden könnten. Dies bereite insbesondere solange große Schwierigkeiten, als die Kläger noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen seien. Im übrigen könne die Beklagte die Kläger auch nicht an Dritte (Stadt M) verweisen. Nachdem ein entsprechender Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung ergangen sei, wonach der Verwalter im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Klage erheben könne, müsse die Beklagte die begehrten Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies gelte um so mehr, als nach dem Vertrag die Kläger bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den von der Beklagten eingeschalteten Subunternehmern mitzuwirken hätten. Die Kläger sind der Meinung, ihr Anspruch sei auch nicht verjährt.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, folgende Bauunterlagen, die das Bauvorhaben der Kläger in M, B-Str und betreffen, in Fotokopie bzw. als Pause an die Kläger zu Händen des Verwalters, Firma M Verwaltungs GmbH, herauszugeben:
- Baugenehmigungsbescheid der Landeshauptstadt München nebst allen Anlagen;
- Baugenehmigungspläne nebst genehmigtem Freiflächengestaltungsplan und genehmigtem Entwässerungsplan;
- geprüfte Statik bestehend aus geprüfter statischer Berechnung, Positions- und Bewehrungsplänen sowie Wärme- und Schallschutznachweis;
- Architektenwerk- und Detailpläne;
Ausführungs- und Bestandspläne für die Gewerke Heizung-, Lüftung-, Sanitär- und Elektroinstallation sowie Wasser-, Abwasser- und Aufzugstechnik,
Zug um Zug gegen Kostenerstattung (Bl. 2 d.A.).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen (Bl. 11 d.A.)
Die Beklagte ist der Meinung, bei dem geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen Gewährleistungsanspruch. Da die Abnahme am 04. Februar 1985 erfolgt sei, sei der Anspruch der Kläger, sofern er bestehe, in jedem Fall verjährt. Im übrigen stünde den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es liege keine übliche Subsidiärklausel vor. Im übrigen sei die Baubeschreibung des notariellen Vertrages überdurchschnittlich ausführlich gehalten, in der notariellen Verweisungsurkunde seien Ausführungspläne enthalten. Die Kläger könnten sich die Unterlagen ohne Schwierigkeiten bei der Stadt M besorgen. Im übrigen würden sämtliche Installationen derart offen liegen, daß die Kläger diese selbst überprüfen könnten. Die Beklagte ist der Meinung, der Anspruch der Kläger sei auch deshalb unberechtigt, da kein Bauvertrag sondern ein schlüsselfertiger Kauf vorliege. Planausschnitte seien den Klägern im übrigen ausgehändigt worden. Die begehrten Ausführungspläne seien nicht Vertragsbestandteil, Bestandspläne würden teilweise nicht existieren und die Kopie der Statik erfordere unverhältnismäßig hohen Aufwand. Hinsichtlich des genehmigten Freiflächenplanes gibt die Beklagte zu bedenken, daß die Kläger aus diesem keine Rechte ableiten könnten.
Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 07. Februar 1990 die Klage um einen Zahlungsanspruch erweitert haben (Bl. 6 d.A.) ist das Verfahren abgetrennt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig un...