Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässiges Mieterhöhungsverlangen vor Ablauf der Sperrfrist des MHG § 2 Abs 3 (juris: MietHöReglG
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Nach Ablauf der Mietpreisbindung kann die Zustimmung zur Mieterhöhung auch verlangt werden, wenn die letzte Erhöhung der Kostenmiete weniger als 1 Jahr zurückliegt. Zur Berechnung der Kappungsgrenze ist von der zuletzt zulässigerweise zu zahlenden Kostenmiete auszugehen.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Vergleiche OLG Hamm, 1980-10-09, 4 ReMiet 2/80, WuM 1980, 262 und KG Berlin, 1982-01-29, 8 W RE Miet 4902/81, WuM 1982, 102.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich auch als begründet.
Die zum 7.7.1988, also vor Ende der Preisbindung am 31.12.1988, vorgenommene Erhöhung der Grund-Miete (aufgrund einer Anhebung der Sätze in den §§ 26, 28 II. BV gemäß Verordnung v. 25.5.1988) hindert nicht die Erhöhung der Miete nach dem MHG zum 1.1.1989, also dem Tag nach Ablauf der Preisbindung.
Diese Frage ist umstritten. Nach Sternel (III 611 - Mietrecht, 3. Aufl.) ist die einjährige Wartefrist des § 2 Abs. 3 MHG auch dann zu beachten, wenn der Mietzins noch während einer bestehenden Preisbindung angehoben worden ist, es sei denn, es handele sich um Mieterhöhungen, die denen der §§ 3 bis 5 MHG entsprechen.
Die Kammer vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen, sie folgt vielmehr der von Schmidt-Futterer/Blank in Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., unter C 80 vertretenen Auffassung, wonach die Sperrfrist nicht gilt für den Übergang von der gesetzlichen Mietpreisbindung zur Marktmiete. Die Erhöhungsmöglichkeit der Kostenmiete und die nach dem MHG können nicht miteinander verglichen werden. Die Kammer geht daher ebenfalls wie Schmidt-Futterer/Blank davon aus, daß dies schon aus dem Zweck des MHG folgt (Begrenzung des Mietanstiegs im Rahmen des frei vereinbarten Mietzinses). Der Begriff "Erhöhung des Mietzinses" ist nach dem MHG ein anderer als im Rahmen des Kostenmietenrechts.
Zu Recht kann daher Mieterhöhung schon zum 1.1.1989 verlangt werden; dies folgt im übrigen aus den RE des OLG Hamm und des KG v. 9.10.1980 (= WM 1980, 262) bzw. 29.1.1982 (= WM 1982, 102). Die Kappungsgrenze ist aus der per 1.7.1988 erhöhten Grundmiete zu berechnen, da aus obigen Gründen nur Mieterhöhungen nach § 2 MHG für die Berechnung der Kappungsgrenze ausschlaggebend sind. Nachdem die Ortsüblichkeit des Mietzinses im übrigen nicht bestritten ist, war zur Zustimmung entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen.
Fundstellen