Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 463 C 607/97)

 

Tenor

I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.5.97 aufgehoben.

II.) Die Klage wird abgewiesen.

III.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die Mieten für die Monate Dezember 1996/Januar 1997 zu bezahlen, da durch ihre Kündigung vom 23.8.1996 das Mietverhältnis – trotz des Widerspruchs des Klägers und dessen Hinweis auf eine Kündigungsfrist von 1 Jahr –, zum 30.11.1996 aufgelöst wurde.

Zwar bestand das Mietverhältnis – in das der Kläger gem § 571 BGB eingetreten ist – seit dem 21.8.1981.

Die gesetzliche Kündigungsfrist würde somit gemäß § 565 II. S. 1 BGB grundsätzlich 1 Jahr betragen.

Das Amtsgericht hat die davon abweichende Regelung in § 2 des Mietvertrages im Einklang mit einer seit längerem feststehenden Rechtsprechung für unwirksam angesehen (§§ 134, 139, 565 Abs. 2 Satz 3 BGB; so insbesondere LG Köln, Urteil vom 2.6.87/12 S 533/86).

Diese gesetzliche Kündigungsfrist wurde jedoch wirksam zugunsten des Mieters in § 2 des Mietvertrages abbedungen.

Die Kammer ist der Auffassung, daß grundsätzlich vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen im Kern soweit aufrechterhalten bleiben, als sie in gesetzlich zulässiger Weise den Mieter begünstigen (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.2.88/9 S 170/88).

Die Vereinbarung einer generellen Kündigungsfrist von 3 Monaten für beide Parteien steht zwar im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung.

Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich aber, daß es möglich ist, diese Kündigungsfristen zugunsten des Mieters zu verkürzen (Palandt zu § 565 Anm. 1 a).

Somit ist hier nicht von einer gesamten Nichtigkeit gemäß § 134 BGB auszugehen, sondern die Regelung ist gemäß § 139 BGB auszulegen.

Dabei verbleibt als Kernbereich das Recht des Mieters zur Kündigung innerhalb von 3 Monaten.

Der Vermieter muß sich als Verwender der teilweise unwirksamen Klausel nach Treu und Glauben an der zugunsten des Mieters zulässigen kurzen Kündigungsfrist festhalten lassen.

Kosten: § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 978687

NZM 1998, 153

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?