rechtskräftig
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 27.10.2015; Aktenzeichen 484 C 29004/14 WEG) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.10.2015, Az. 484 C 29004/14 WEG, in den Ziffern 1 bis 3 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.11.2014 zu TOP 4 und TOP 5 nichtig sind.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der Antragsstellungen erster Instanz zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München vom 27.10.2015 (Bl. 71/87 d.A.).
Das Amtsgericht München hat mit Endurteil vom 27.10.2015 der Anfechtungsklage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und von den angefochtenen Beschlüssen zu TOP 4 und TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 20.11.2014 nur den jeweils im zweiten Satz enthaltenen Korrekturvorbehalt für ungültig erklärt. Dieser sei zu unbestimmt. Eine Gesamtungültigkeit komme nicht in Betracht, da der Zusatz „ggfs.” zeige, dass nicht in jedem Falle eine Korrektur erfolgen müsse. Zudem zeige dieser, dass die Wohnungseigentümer die vorliegenden Jahresabrechnungen auf jeden Fall so beschließen und eventuelle Korrekturen bei der Jahresabrechnung 2014 vornehmen wollten. Dass dies unzulässig sei, spiele für die Frage der Gesamtungültigkeit keine Rolle. Die weiteren gerügten Beschlussmängel seien nicht durchgreifend.
Gegen dieses der Klagepartei am 12.11.2015 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11.12.2015, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht innerhalb verlängerter Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 19.02.2016 (Bl. 108/120 d.A.) begründet.
Die Klagepartei begründet ihre Berufung insbesondere damit, dass das Amtsgericht zu Unrecht nur von einer Teilungültigkeit ausgegangen sei. Schon aus dem Beschlusswortlaut (Korrekturvorbehalt) gehe hervor, dass den Wohnungseigentümern bewusst war, dass noch Klärungs- und etwaiger Korrekturbedarf bestand, so dass nicht davon auszugehen sei, dass diese gleichwohl eine vorbehaltlose Genehmigung beschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der mitbeschlossene Korrekturvorbehalt rechtlich unwirksam ist. Im Übrigen seien die Beschlüsse in sich widersprüchlich, da im ersten Beschlussteil mit der Genehmigung der Jahresabrechnung deren Verbindlichkeit herbeigeführt werden solle, während im zweiten Beschlussteil mit dem Korrekturvorbehalt gerade das Gegenteil, also die Unverbindlichkeit der Jahresabrechnung zum Ausdruck gebracht werde.
Die Klägerin beantragt,
- Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 27.10.2015 (Az.: 484 C 29004/14 WEG) wird aufgehoben.
- Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.11.2014 zu TOP 4 wird für ungültig erklärt.
- Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.11.2014 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind in ihrer Berufungserwiderung vom 12.04.2016 (Bl. 124/132 d.A.) der Ansicht, dass das Amtsgericht zutreffend nur von einer Teilungültigkeit ausgegangen sei. Der Zusatz „gegebenenfalls” zeige, dass die Wohnungseigentümer auf alle Fälle und unabhängig von gegebenenfalls noch vorzunehmenden Korrekturen die Genehmigung der Jahresabrechnungen beschlossen hätten. Ansonsten hätten sie auch die Möglichkeit gehabt, die Beschlussfassung zu vertagen. Im Übrigen sei eine Korrektur nicht zwingend in der Jahresabrechnung 2014 vorzunehmen, sondern könne auch im Wege eines Zweitbeschlusses erfolgen.
Die Kammer hat am 22.09.2016 mündlich verhandelt (vgl. Protokoll Bl. 137/143 d.A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klagepartei ist zulässig und begründet.
Die Berufung wurde frist- und formgerecht gemäß §§ 517, 519 ZPO und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt.
Das Rechtsmittel der Klagepartei hat auch in der Sache Erfolg, da entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht nur der jeweils im zweiten Satz der angefochtenen Beschlüsse unter TOP 4 und 5 zur Genehmigung der Jahresabrechnungen 2012 und 2103 enthaltene Korrekturvorbehalt für ungültig zu erklären war, sondern die Beschlüsse insgesamt als nichtig anzusehen sind. Insofern folgt die Kammer der letztlich auf zwei parallele Begründungsstränge gestützten Auffassung der Berufungsbegründung, die die...