Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Sturm-Gebäudeversicherung wegen eines Sturms am xxx geltend.

Die Kläger waren ursprünglich Eigentümer des xxx welches sie mit notariellem Kaufvertrag vom xxx jedoch weiterveräußerten.

Zwischen den Klägern und der Beklagten bestand eine gebündelte Gebäudeversicherung mit Feuer-, Leitungswasser- und Sturmgebäudeversicherung unter der Versicherungsnummer xxx. Auf die Sturm-Gebäudeversicherung fanden die AStB 87 Anwendung. Versicherte Gebäude im Rahmen der Sturmgebäudeversicherung waren das xxx war weiterhin ein Selbstbehalt in Höhe von Euro 1.500,00 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1, K 2 und B 1 verwiesen. Das Dach der Reithalle auf dem xxx Lamellenkonstruktion errichtet.

Die Voreigentümer des Gutes vor den Klägern hatten versucht, auf der Westseite des Daches der Reithalle Fenster einzubauen. Während des Einbaus wurden Bretter vom Dach entfernt und es wurde festgestellt, dass die Halle statisch instabil und das Dach nach außen gedrückt wurden. Daraufhin wurden die Arbeiten eingestellt und die durch den Versuch des Fenstereinbaus verursachten Schäden wurden fachmännisch repariert Es wurden in diesem Zusammenhang zur Erhöhung der Stabilität u.a. Rundeisen verspannt. Von xxx sowie im xxx wurden alle schadhaften xxx erneuert. Der Festaufbau des früheren Heuaufzuges wurde abmontiert und die Dachfläche wurde ergänzt. West- und Ostfassade mit Raufkasten wurden erneuert. Im xxx sowie im xxx wurden Pfetten und Spannseile eingebaut nachgespannt. Im April xxx wurde die Seilspannung nochmals nachgemessen.

Bis zum Jahr xxx wurden an dem Dach der Reithalle alle Wartungsarbeiten durchgeführt.

Vor Abschluss des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages besichtigten Mitarbeiter der Beklagten, welche jedoch keine Sachverständigen waren, am xxx das Gebäude und konnten zu diesem Zeitpunkt keine Schäden feststellen. Zu diesem Zeitpunkt lagen keine derartigen Wölbungen am Dach der Reithalle vor, wie sie nunmehr vorliegen und weiter unten näher beschrieben werden.

Am xxx herrschte in xxx nachmittags und abends ein Sturm mit Gewittern, Regenschauern und stürmischen Böen mit der Höchstwindgeschwindigkeit der Windstärke 8, wobei auch kleinräumig stärkere Böen mit der Windstärke 9 auftraten.

An der Reithalle liegen folgende Schäden vor:

Teilweise sind Gradziegel abgerissen. Sehr viele Dachplatten sind verschoben, aus den Falzen herausgedreht und teilweise an den Falzen gebrochen. Die Dacheindeckung ist an vielen Stellen nicht mehr regendicht. An der gesamten Dachfläche Südwest sind die Traglatten oben herausgedreht, die Nägel der Traglattung aus den Lamellen sind herausgezogen und Teile der Trägkonstruktion sind verschoben und verbogen. Einzelne Lamellenteile sind gerissen, die Schlossschrauben überstreckt und/oder herausgezogen. Die Verankerungen von den Lamellen sind abgesenkt. Im mittleren Dachflächenbereich Südwest liegt eine Dachwölbung vor. An der gegenüberliegenden Dachfläche ist ebenfalls eine Wölbung vorhanden. Die Hängedachrinne hat sich mit dem Dachstuhl um ca. 10 bis 15 cm nach außen gewölbt Während im mittleren Flächenbereich Südwest die Dachwölbungen am größten sind, sind sie an der gegenüberliegenden Dachfläche wesentlich geringfügiger.

Zur Beseitigung der nunmehr vorliegenden Schäden sind die auf Seite 8/9 der Klage (Blatt 8/9 der Akte) aufgeführten Arbeiten erforderlich.

Weiterhin ist die Standsicherheit des Reitstalls nicht mehr gewährleistet.

Am xxx zeigten die Kläger bei der Beklagten den Schaden an. Die Beklagte stieg in die Prüfung ein. In diesem Zusammenhang wurden sowohl von Seiten der Kläger als auch der Beklagten diverse Kostenvoranschläge eingeholt. Mit Schreiben vom xxx Anlage B 5, lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab, da dieser unter der Selbstbeteiligung liege. Sowohl die Beklagte als auch die Kläger beauftragten dann jeweils Gutachter zur Schadensfeststellung. Der Gutachter der Kläger, xxx traf betreffend die Schäden die vorstehend geschilderten Feststellungen.

Mit Schreiben vom xxx teilten die Kläger der Beklagten die ihrer Auffassung nach gegebene Schadenshöhe mit. Auf Anlage K 23 wird verwiesen. Am xxx teilte die Beklagte mit, dass eine Regulierung in dieser Höhe nicht möglich sei. Außergerichtliche Verhandlungen über eine gütliche Einigung scheiterten. Mit Schreiben vom xxx lehnte die Beklagte die Leistung ab. Das Schreiben ging den Klägern am xxx zu.

Zur Feststellung des behaupteten Schadens hatten die Kläger folgende Aufwendungen:

Die Einholung eines Gutachtens des deutschen Wetterdienstes kostete Euro 145,00 brutto. Weiterhin machen die Kläger für Telefonate etc. eine Unkostenpauschale von Euro 25,00 geltend. Das von den Klägern bei xxx eingeholte Gutachten kostete E...

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