Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an den Nachweis eines versicherten Sturmschadens an einem Flachdach.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 317/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.9.2017 - Az: 14 O 317/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.802,91 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen wegen eines Sturmschadens.

Der Kläger unterhält eine Gebäudeversicherung für sein Geschäftshaus ... pp. (Versicherungsscheinnummer X XXX-XXXXXXX-XXXXXXX, Blatt 10 der Akten). Der Versicherung liegen unter anderem die "Allgemeinen Bedingungen 2008 der ... pp. Versicherung AG für die Sturmversicherung AStB 2008 (Stand: 1.1.2008)", Blatt 15 der Akten, zugrunde. Danach erhält der Versicherungsnehmer die notwendigen Reparaturkosten für Sachen, die durch eine unmittelbare Einwirkung eines Sturms zerstört oder beschädigt worden sind.

Am 16.8.2011 ließ der Kläger Reparaturarbeiten am Flachdach des versicherten Gebäudes durchführen (Blatt 110 der Akten).

Am 14.5.2012 wurde Wasser im Fahrstuhlschacht des versicherten Gebäudes festgestellt. Der Kläger zog die Dachdeckerfirma B. GmbH zur Einschätzung der Sachlage hinzu. Diese stellte eine Undichtigkeit des Flachdaches über dem Fahrstuhlschacht fest. Am 15.5.2012 schrieb der Kläger an die Beklagte und meldete den Schaden. Die Beklagte gab eine Noteindeckung frei und bat für den Fall, dass der Schaden größer als 2000 EUR sei, um die Überlassung von Kostenvoranschlägen.

Die Reparaturkosten am Dach betrugen letztlich 13.685,10 EUR (Rechnung Blatt 26 der Akten). Für das Streichen des Fahrstuhlschachts fielen Kosten von 117,81 EUR an.

Als der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, der Zeuge K., am 31.5.2012 die Schadensörtlichkeit besichtigte, war das Flachdach fast vollständig erneuert. Der Zeuge K. gab die weiteren Arbeiten mit E-Mail vom 15.6.2012 nicht frei, sondern erinnerte an die Vorlage von Lichtbildern, die den Sturmschaden zeigen sollten. Solche Bilder legte der Kläger nicht vor.

Die Beklagte leistete am 9.8.2012 einen Betrag von 4.000,00 EUR an den Kläger mit dem Verwendungszweck "ST Schaden Nr. XXXX-XXXXXX vom 5.1.12 Schadenfall Fahrstuhldach Sturmschadenanteil".

Im Schreiben vom 5.6.2013 bot sie dem Kläger einen Vergleich dahingehend an, dass sie zur Abgeltung des Gesamtschadens weitere 3.000,00 EUR zahle. Diesen Vergleichsvorschlag nahm der Kläger nicht an.

Der Kläger hat behauptet, aufgrund des einwandfreien Zustandes des Daches habe dieser Schaden nur durch einen Sturm verursacht worden sein können. Der letzte Sturm vor diesem Zeitpunkt sei am 5.1.2012 aufgetreten. Der Sturm habe die Bitumenbahnen gelöst, so dass durch die Leckstelle Regenwasser unter die Bitumenbahnen in den Beton habe eindringen können.

Die Beklagte hat behauptet, die vorhandene Bitumenabdeckung sei mindestens 20- 25 Jahre alt gewesen und habe sich unmittelbar neben einem sich bereits in Auflösung befindlichen Backsteinkamin befunden. Die durchschnittliche Lebensdauer von mit Bitumenbahnen abgedichteten Flachdächern betrage rund 15 Jahre.

Das Landgericht Saarbrücken hat in Anwesenheit des Sachverständigen W. die Zeugen H. J. B., D. G. und Roland R. K. vernommen (Blatt 79 die der Akten), ein schriftliches Sachverständigengutachten (Blatt 120 der Akten) eingeholt und den Sachverständigen W. mündlich angehört. Anschließend hat es die Klage durch Urteil vom 27.9.2017 - Az: 14 O 317/15 - (Blatt 186 der Akten) abgewiesen, weil ein Sturmschaden nicht bewiesen sei. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.802,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.6.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Flachdach über dem Aufzugsschacht an seinem versicherten Geschäftshaus in S durch einen Sturmschaden beschädigt worden ist.

(1.) Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger den Beweis geführt hätte, dass das vorhandene Flachdach durch einen Sturm im Sinne der AStB 2008 so beschädigt worden war, dass es vollständig erneuert werden musste (allgemein zur Beweislast: OLG Hamm, r+s 2001, 334; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 4 VGB 2008/2010 Rn. 18). Dazu hätte der Kläger beweisen müssen, dass ein Sturm, also ei...

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