Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 08.12.1983) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 8.12.1983 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO-abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, so daß das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen waren.
Denn die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Entfernung des von diesem gehaltenen Hundes verlangen.
Zwar ist nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13.1.1981 (WM 81,53), dem insoweit auch das OLG Karlsruhe im Rechtsentscheid vom 7.7.1983 (WM 81, 248/249) zustimmt, ein Vermieter, der sich im Mietvertrag für eine Tierhaltung die schriftliche Zustimmung vorbehalten hat, in seiner Entscheidung, dieselbe zu erteilen, dann frei, wenn sich aus den Umständen kein anderer Vertragswille ergibt.
Vorliegend ist angesichts der vertraglichen Vereinbarungen jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin bei der Frage der Genehmigung der Tierhaltung nicht uneingeschränkt ein freies Ermessen eingeräumt werden sollte.
Insoweit ist in erster Linie auf den Mietvertrag vom 19.8.1974 und die darin vereinbarten Allgemeinen Vertragsbestimmungen abzustellen. Dagegen ist im Verhältnis zum Beklagten das nachträgliche Rundschreiben der Klägerin vom 29.11.1978, mit welchem auf die ausnahmslose Verweigerung der Genehmigung zur Hundehaltung hingewiesen wurde, unbeachtlich, da im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses nicht einseitig Regelungen zu lasten des anderen Vertragspartners durchgesetzt werden können.
Die Frage der Genehmigung der Tierhaltung ist neben anderen genehmigungspflichtigen Handlungen des Mitglieds(Mieters) in Ziff. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen geregelt. Diese Ziffer hat den Vorspann, daß mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mitglieder und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses eine vorherige schriftliche Einwilligung erforderlich ist. Aus dieser Formulierung und auch aus der Tatsache, daß im selben Zusammenhang auch eine Regelung unter anderem für das Aufstellen von Waschmaschinen und der Anbringung von Antennen getroffen worden ist, ergibt sich, daß der Vermieter über die Zulässigkeit der Tierhaltung nicht generel Sondern im Einzelfall eine Entscheidung treffen wollte.
Bei dieser Sachlage ist somit die Klägerin in ihrem Ermessen, ob sie die Hundehaltung des Beklagten genehmigt, nicht mehr frei, sondern hat vielmehr die beiderseitigen Interessen abzuwägen.
Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die eine Versagung rechtfertigen würden.
Daß von dem Hund des Beklagten konkrete Belästigungen ausgehen würden, hat die Klägerin nicht behauptet. Vielmehr haben unstreitig die unmittelbar betroffenen Mitbewohner des Anwesens ausnahmslos erklärt, daß sie gegen die Hundehaltung seitens des Beklagten keine Einwände haben.
Schließlich spielt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch eine entscheidende Rolle, daß der kleine Hund Spielgefährte der unter psychosomatischen Störungen leidenden Tochter des Beklagten ist und daß eine Wegnahme des Hundes unbesstritten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der gesundheitlichen Situation des Kindes führen würde.
Nach alledem ist die Klägerin nicht befugt, die Haltung des Hundes zu versagen und kann somit auch nicht dessen Entfernung verlangen.
Die Kammer befindet sich bei dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des LG Mannheim, die ausdrücklich vom OLG Karlsruhe in seinem Rechtsentscheid vom 7.7.1981 gebilligt worden ist (vgl. WM 81,248 und NJW 84,59).
Das amtsgerichtliche Urteil war somit unter Klageabweisung aufzuheben.
Kosten: § 91 ZPO.
Unterschriften
Roßmann Vorsitzender Richter am Landgericht, Dr. Müller-Rabe Richter am Landgericht zugleich für den Vors. Richter am LG Roßmann, der wegen Urlaubs nicht unterzeichnen kann, Stinner Richter
Fundstellen