Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungeigentumssache: Wirkung eines beschlossenen Vergleichs über Baumängelgewährleistung gegenüber Rechtsnachfolger
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte, von der sie eine Eigentumswohnung erworben haben, wegen Mängeln des Daches der betreffenden Wohnanlage einen Anspruch auf Zahlung von 300.000,– DM in Höhe der von ihnen erwarteten Mängelbeseitigungskosten geltend.
Am 31.5.1989 (Protokoll Anlage B 6 unter Top 2) beschlossen die Wohnungseigentümer der WEG Hauzenbergerstr. 15–19, München, daß sie damit einverstanden sind, auf die Instandsetzung verschiedener Mängel am Gemeinschaftseigentum, darunter der Undichtigkeit des Daches, zu verzichten, wenn dafür als Ausgleich von der Beklagten ein Betrag von 25.000,– DM an die Eigentümergemeinschaft bezahlt wird. Ferner heißt es in dem betreffenden Protokoll:
„Nach Eingang der DM 25.000, – von der … erhält … … den Auftrag, mit diesem Betrag möglichst alle gravierenden Mängel zu beseitigen. Darunter fällt unter anderem auch das undichte Dach etc.
Herr … sagt dies zu.”
Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.8.1989 (Anlage K 1) kauften die Klägerinnen von der Beklagten 11,872/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück-Nr., H-Str, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 81 bezeichneten Wohnung. Nr. VIII. 2. a) dieses Vertrags lautet:
„Die Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel richtet sich für Bauleistungen nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch beschränkt auf das Recht auf Nachbesserung.
Dem Käufer wird jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages ist in jedem Fall ausgeschlossen.”
Am 8.9.1989 wurde den Klägerinnen die genannte Wohnung übergeben. Im Übergabeprotokoll vom selben Tage heißt es unter anderem:
„Nach eingehender Besichtigung der dem Sondereigentum unterliegenden Räume des Kauf Objektes wurden vom Käufer nachstehende Vorbehalte wegen Mängel bzw. fehlender Einbaugegenstände gemacht:
- …
Flur Wasserschaden spachteln und neu streichen.
…”
Ebenfalls am 8.9.1989 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerinnen im Grundbuch eingetragen.
Am 25. 8./31. 8. 1989 schlossen die Beklagte und die Wohnungseigentümer der WEG H-Str einen Vergleich (Anlage K 6), in dem es unter anderem heißt:
„Zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen aus den Mängeln, die im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1989 aufgeführt sind, verpflichtet sich die Firma … zu folgenden Leistungen:
…
3. Die Firma … bezahlt zur Abgeltung der Gewährleistungsansprüche aus den im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1989 aufgeführten Mängeln einen Pauschalbetrag von DM 65.000,– an die WEG.
Damit sind folgende Mängel und Forderungen abgegolten (Bezifferung nach dem WEG Protokoll vom 31. Mai 1989):
I. a) …
…
s) Undichtigkeit des Daches
…”
Die Beklagte zahlte den Vergleichsbetrag von 65.000,– DM an die Wohnungseigentümer.
Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß des Vergleichs gemäß Protokoll vom 31.5.1989 wurde zwischen dem Vertreter der Beklagten … dem von den Wohnungseigentümern beauftragten Sachverständigen … sowie dem Verwalter … insbesondere auch das Thema der Undichtigkeiten des Daches erörtert. Dabei wurde über die Ursachen der aufgetretenen Wasserschäden diskutiert. Eine endgültige Zuordnung der auf getretenen Wasserschäden zu bestimmten Mängeln des Daches war den Beteiligten damals nicht möglich; sie gingen davon, daß die Wasserschäden entweder auf Undichtigkeiten der Dachhaut oder auf mangelhafte Anschlüsse z. B. der Kamine zurückzuführen seien, möglicherweise aber auch auf eine unzureichende Wärmedämmung des Kriechraumes.
Am 13.9.1989 (Protokoll Anlage B 8 unter TOP 3) beschlossen die Wohnungseigentümer, die Verwaltung zu beauftragen und zu bevollmächtigen, bei der Beklagten für alle bis zum 10.10.1989 gemeldeten und nicht mit dem Vergleich abgegoltenen Mängel Nachbesserung zu verlangen.
Mit Schreiben vom 6.7.1990 (Anlage B 14) teilten die Klägerinnen der Beklagten mit, daß der bei der Wohnungsübernahme festgehaltene Wasserschaden durch Ausspachteln und Streichen behoben worden sei.
Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.2.1992 (Anlage B 11 unter TOP 8) heißt es unter anderem:
„Die Verwaltung hat aufgrund des Beschlusses aus der letzten Versammlung Herrn … letztmalig unter Fristsetzung zum 15.5.1991 aufgefordert, die Mängel zu beheben. Dies hat Herr … auch zugesagt und teilweise auch eingehalten. Bei der Abnahme der Arbeiten am 11.7.1991 konnte festgestellt werden, daß wesentliche Mängel behoben worden sind, folgende aber noch nicht erledigt waren:
1. …
…
3. Die immer noch vorhandenen Undichtigkeiten auf dem Dach müssen beseitigt werden und die Kiesbeschi...