Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller wurde als Versicherungsnehmer von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auf Beitragszahlung in Anspruch genommen, wobei die Versicherung den Beitragssatz mit 140 % ansetzte. Im Auftrag des Versicherungsnehmers teilte der Beschwerdeführer der Versicherung mit Schriftsatz vom 26.07.2006 mit, sein Mandant akzeptiere einen Beitragssatz von 85 %, den sich danach berechnenden Beitrag habe sein Mandant von Anfang an anerkannt und werde ihn in den nächsten Tagen anweisen, um insofern schon einmal eine Reduzierung der Forderung zu bewerkstelligen. Zur Zahlung eines darüber hinausgehenden Betrages gebe es allerdings für seinen Mandanten keine Basis, da ihm vom vermittelnden Versicherungsmakler unter Zeugen ein Beitragssatz von 85 % zugesichert worden sei. In der Folgezeit wurde weiter korrespondiert. Nachdem die Versicherung ihr vom Beschwerdeführer zugesandte schriftliche Zeugenaussagen betreffend den vereinbarten Beitragssatz erhalten hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer unter dem 16.05.2007 mit, die (weitergehende) Forderung sei ausgebucht, so dass keinerlei Forderungen (gegen den Versicherungsnehmer) mehr bestünden.
Dem Versicherungsnehmer wurde nachträglich in dieser Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt. Mit Beschluss vom 12.07.2007 wurde die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für seine außergerichtliche Tätigkeit auf 99,96 EUR festgesetzt. Die Festsetzung der vom Beschwerdeführer beantragten Einigungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR gemäß Nr. 2508 VV RVG wurde abgelehnt, wogegen der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt hat. Mit Beschluss vom 15.11.2007 hat das Amtsgericht durch den Richter die Erinnerung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen. Die Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Zwischen der Zahlung des unstreitigen Betrages und dem Verzicht auf den streitigen Betrag liege ein so großer Zeitraum, dass die Erklärungen nicht als voneinander abhängig angesehen werden könnten und nicht anzunehmen sei, dass die Zahlung des unstreitigen Betrages wegen des Verzichts auf den streitigen Betrag erfolgt sei. Gegen den ihm am 13.12.2007 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.12.2007, bei Gericht eingegangen am 18.12.2007, sofortige Beschwerde ein. Die Versicherung habe seinen Einigungsvorschlag letztlich nach länger währender Korrespondenz angenommen.
Nachdem das Amtsgericht die sofortige Beschwerde zugelassen hat, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht darauf an, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR gemäß § 33 III RVG nicht erreicht ist. Die Beschwerde, § 56 RVG, ist auch rechtzeitig eingelegt worden und deshalb insgesamt zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Einigungsgebühr abgesetzt.
Die Voraussetzungen der Nr. 2508 VV i.V.m. Nr. 1000 VV RVG liegen nicht vor. Eine Einigungsgebühr entsteht danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr soll, ohne dass es auf ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien ankäme, jegliche vertragliche Beilegung eines Streites der Parteien honorieren. Sie setzt eine Vereinbarung der Parteien voraus, die grundsätzlich auch darin bestehen kann, dass der Schuldner zusagt, einen Teil der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung auszugleichen, und der Gläubiger im Gegenzug den weitergehenden Anspruch fallen lässt (vgl. BGH MDR 2007, 165-167).
Um ein Anerkenntnis einerseits und einen Verzicht andererseits alsvertraglicheVereinbarung zu qualifizieren, ist aber eine Verknüpfung der beiderseitigen Zusagen dergestalt erforderlich, dass die Zahlung des Teilbetrages gerade wegen des Verzichts auf den weitergehenden Anspruch erfolgt bzw. dass der Verzicht gerade auf der (Teil-)Zahlung beruht. Andernfalls liegen nur eine Anerkenntniserklärung und eine davon unabhängige Verzichtserklärung vor, die beide für sich genommen die Einigungsgebühr nicht auslösen. Ein Vertrag, wie in Nr. 2508 VV i.V.m. Nr. 1000 VV RVG für das Entstehen der Einigungsgebühr vorausgesetzt, kommt erst durch die Verknüpfung beider Erklärungen zustande. Gegen eine derartige Verknüpfung spricht vorliegend bereits, worauf auch in dem angefochtenen Beschluss abgestellt wird, die lange Zeitdauer zwischen dem (Teil-) Anerkenntnis einerseits und dem Verzicht auf die (Mehr-)Forderung andererseits.
Darüber hinaus lässt sich aber auch ein Einigungsvorschlag des Beschwerdeführers, den die Versicherung angenommen hätte, dem zur Akte gereichten Schriftwechsel nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat lediglich dargelegt, in welcher Höhe der Versicherungsnehmer die Forderung als berechtigt ansehe, nämlich ausgehend von einem Beitragssatz von 85 %, und entsprechende Zahlung angekündigt. Ein Angebot auf eine gütliche Einigung s...