Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 04.01.2006; Aktenzeichen 6 W 228/05)

BGH (Aktenzeichen V ZR 217/04)

 

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs Neuruppin vom 23.06.2005 von den Klägern an Kosten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor dem BGH V ZR 217/04

2.847,34 EUR (i.B. Zweitausendachthundertsiebenundvierzig und 34/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.06.2005 an die Beklagten zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

 

Gründe

Der Festsetzung liegt der Antrag der Beschwerdegegner vom 12.04.2005 zugrunde.

Gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3.2 VV RVG i.V.m. Nr. 3207, 3206 VV RVG ist die 1,1fache Verfahrensgebühr entstanden und erstattungsfähig.

Sie entsteht dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, wenn er tätig geworden ist, auch wenn sein Tätigwerden nicht nach außen in Erscheinung tritt.

Im hiesigen Fall wurde die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift der Beschwerdeführer vom 02.11.2004 mit gerichtlicher Verfügung vom 03.11.2004 an den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdegegner gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Er wurde somit an dem Beschwerdeverfahren beteiligt.

Dies genügt für die Entstehung der 1,1-fache Verfahrensgebühr. Es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegner pflichtgemäß geprüft hat, ob für seine Mandantschaft insoweit etwas zu veranlassen ist.

Die erstattungsfähige 1,1-fache Verfahrensgebühr beträgt mithin 2.434,60 EUR.

Zuzüglich der entstandenen und erstattungsfähigen Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer von 392,74 EUR ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2.847,34 EUR, der in dieser Höhe bei der Festsetzung zu berücksichtigen war.

Da der Zinsanspruch erst ab Erlass des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titels entsteht, war der Zinsbeginn nicht ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gerichts auszusprechen, sondern erst ab dem Tage, an dem der Titel erlassen wurde (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Auflage 2005, § 104 Rn. 6). Die ist der 23.06.2005.

Der Antrag ist bereits übersandt.

 

Unterschriften

Stanczak Rechtspflegerin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603606

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