Tenor
1.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 272.216,52 € sowie weitere 5.117,02 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005, zu zahlen, Zug um Zug gegen
a)
Rückübereignung des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., der Gemarkung ... eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Bl. ... und der darauf errichteten Doppelhaushälfte mit Carport des Anwesens ... 12 und Übergabe des Besitzes an dem vom Kläger im Anwesen ... 12 genutzten Gartenanteil an der Westseite des Flurstücks ... Flur ... Gemarkung ..., an die Beklagte zu 1 sowie
b)
Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Rückerstattung der von ihm an das Finanzamt O.... zur Steuernummer: 053/825/40427 gezahlten Grunderwerbssteuer i.H.v. 4.457,44 € an die Beklagte zu 1.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des Grundstücks Flur ... Flurstück ..., Gemarkung Velten, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Bl. ..., samt der darauf errichteten Doppelhaushälfte mit Carport des Anwesens ... straße ... sowie des mit dem Anwesen genutzten Gartenteils in Verzug befindet.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die in dem Grund- und Teil-Urteil vom 29.06.2006 vorbehaltene Kostenentscheidung ergeht wie folgt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 57 %, die Beklagte zu 1. 43 %. Die Beklagte zu 1 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 43 %. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 14 %. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus rückabgetretenem Recht der ... Immobilienverwaltung GbR von der Beklagten zu 1. Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages.
Die Beklagte zu 1 ist eine Bauträgergesellschaft. Mit notarieller Urkunde vom 09.12.1993 (UR-Nr. 8616 K/1993 des Notars ... in München) verkaufte sie dem Kläger von dem noch nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ...n, Bl. ..., Flur ... Flurstück ... in Größe von 9,6766 ha, zwei nahezu gleich große Grundstücke, jeweils bebaut mit einer Doppelhaushälfte und einem Carport zu einem Kaufpreis von insgesamt 871.800,00 DM. Eines dieser Grundstücke war das zu diesem Zeitpunkt noch nicht heraus gemessene Flurstück ... (neu) mit einer angegebenen Größe von 0,0319 ha. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Erwerb des Kaufobjektes war in dem Kaufvertrag unter XI. die Bestellung einer Auflassungsvormerkung gem. § 883 BGB zugunsten des Käufers im Grundbuch vereinbart. Die Fälligkeit des Kaufpreises war gemäß Anlage II zum Kaufvertrag in sechs Teilbeträgen vereinbart, beginnend 10 Tage nach Ausstellung einer Notarbestätigung gemäß Ziff. II dieser Anlage zu den vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen. Danach war Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher Kaufpreisraten die Abgabe einer schriftlichen Bestätigung des beurkundenden Notars, wonach
a)
die vorbestellte Auflassungsvermerkung jeweils im Rang lediglich nach den derzeit eingetragenen Belastungen sowie etwaigen auf Grund der in der Urkunde enthaltenden Vollmachten bestellten Dienstbarkeiten und Reallasten am Kaufobjekt eingetragen sei,
b)
der Vertrag i.S.v. § 3 MaBV rechtswirksam sei und die zum Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorlägen,
c)
das Negativattest der Gemeinde wegen der gesetzlichen Vorkaufsrechte vorliege,
d)
die vertragsgemäße Lastenfreistellung i.S. d. Makler- und Bauträgerverordnung ... gesichert sei.
Unter V. der Anlage 2 zum notariellen Kaufvertrag war vereinbart:
"Der Käufer ist berechtigt, bereits vor Eintritt der Fälligkeit der in Ziff. I genannten Raten 1. bis 3. diese der Verkäuferin als Anzahlung anzubieten und die Verkäuferin ist verpflichtet, die angebotene Zahlung vor Fälligkeit als Erfüllung anzunehmen und dem Käufer Zug um Zug gegen Zahlung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu stellen, durch die die Ansprüche des Käufers bis zum Eintritt der jeweiligen Fälligkeit des gezahlten Kaufpreisrate im Sinne der §§ 2 und 7 MaBV abgesichert werden. Die Bürgschaft ist bei Erreichung des betreffenden Baufortschritts und Eintritt der Fälligkeit der entsprechenden Kaufpreisrate an die Verkäuferin zurückzugeben. Macht der Käufer von diesem Recht der Kaufpreisanzahlung Gebrauch, so sind die vorausgezahlten Kaufpreisraten ab dem Tage der Vorauszahlung bis zur Fälligkeit mit 6 % - sechs vom Hundert - jährlich bei nachschüssiger Zahlung für die gesamte Laufzeit abzuzinsen. Der auf Grund der Abzinsung geschuldete Ausgleich wird bei der letzten Kaufpreisrate vorgenommen.
Umgekehrt steht der Verkäuferin das Recht zu, zu sonst gleichen Bedingungen die Vorauszahlung noch nicht fälliger Kaufpreisbeträge Zug um Zug gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, durch die die Ansprüche des Käufers im...