Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen 29 C 40232/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.05.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 24.096,37 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendete sich mit ihrer Klage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.10.2007.
Ihre Anfechtungsklage ging am 23.11.2007 bei Gericht ein. Ein Prozesskostenvorschuss wurde nicht eingezahlt.
Nach zunächst vorläufiger Streitwertfestsetzung berichtigte später das Amtsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 07.01.2008 auf 24.096,37 EUR. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Klägerin zur Einzahlung des entsprechenden Prozesskostenvorschusses aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2008, eingegangen bei Gericht am 28.01.2008, reichte die Klägerin einen Verrechnungsscheck mit dem angeforderten Prozesskostenvorschuss ein. Daraufhin wurde mit Verfügung des Gerichts vom 31.01.2008 die Klagezustellung veranlasst. Die Zustellung selber erfolgte an die übrigen Wohnungseigentümer am 04.02.2008.
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, da die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Besonderheiten bei Anfechtungsklagen nach dem WEG das Amtsgericht die Klage auch vor Zahlung des Prozesskostenvorschusses hätten zustellen müssen.
Auch sei es der Klägerin nicht anzukreiden, dass sie drei Wochen benötigte, um den angeforderten Gerichtskostenvorschuss vom immerhin 933,00 EUR aufzubringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.05.2008 wird aufgehoben. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.10.2007 zu den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordert.
1. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt. Die Anfechtungsklage ist zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Eigentümerversammlung war am 24.10.2007.
Die Klagefrist lief damit gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 24.11.2007 ab.
Die Klagezustellung erfolgte aber erst am 04.02.2008.
2. Es erfolgte keine Rückwirkung der Zustellungswirkung gemäß § 167 ZPO auf den Eingang der Klage bei Gericht. Denn die Zustellung erfolgte nicht „demnächst”.
2.1. Als „demnächst” gilt die Zustellung, wenn die Klägerin alles in ihrer Macht stehende getan hätte, um die Zustellung an den Gegner zu bewirken (vgl. Zöller/Greger, ZPO § 167 Rn. 10).
Das war vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hatte die Pflicht, spätestens nach Festsetzung des endgültigen Streitwerts und Anforderung des Prozesskostenvorschusses mit Schreiben vom 07.01.2008 den Vorschuss in angemessener Frist einzuzahlen. Diese Pflicht hat sie schuldhaft verletzt.
2.1.1. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Fristversäumung nicht anzulasten wäre, weil das Gericht seinerseits eine Pflicht verletzt hätte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keinerlei Pflicht des Gerichts die Klage ohne Prozesskostenvorschuss zuzustellen. Die Bezugnahme der Klägerin auf eine „bisher herrschende Meinung”, die nach dem alten Wohnungseigentumsrecht dies vorsah, ist vorliegend unbehelflich. Dem Vorschlag von Elzer (in Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsrecht § 13 Rn. 178), diese Rechtsprechung auch auf das neue Wohnungseigentumsrecht anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Denn die Rechtslage ist nicht vergleichbar.
Vor Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 richtete sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Dort herrschte das Amtsermittlungsprinzip. Ausgehend von diesem, konnte das Gericht nach Anhängigkeit eines Verfahrens sein Tätigwerden nicht von Mitwirkungspflichten des Antragstellers abhängig machen.
Dies hat sich aber durch das seit 01.07.2007 geltende Wohnungseigentumsgesetz geändert.
Das neue Verfahren wurde bewusst den Regeln der Zivilprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes unterstellt. Es sollte zu einer „effizienteren und stringenteren Verfahrensführung” (vgl. Bundestagdrucksache 16/887, S. 12) kommen. Die Parteien sollten „ihrer Pflicht zur Verfahrensförderung” (vgl. Bundestagdrucksache 16/887, S. 13) nachkommen. Wie in jedem anderen Zivilprozess sollte das Gericht Sanktionen ergreifen können, wenn diese Pflichten verletzt würden (vgl. Bundestagdrucksac...