Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 11.09.1987) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Notare Dr. K. und H. gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 11.9.1987 (Gz.: S., …) und vom zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
DM 10.000,–
festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Firma … Gesellschaft für Immobilien und Hausverwaltungen GmbH & Co KG in … H., L. …, beabsichtigt, Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgericht F. für S. in Band …, Blatt … vorgetragenen Grundstückes, Flur-Nr. …, L. …, Bauplatz mit 1068 qm zu werden, sowie Eigentümerin der an gleicher Stelle im Grundbuch eingetragenen Grundstücke Flur-Nr. … und …. Die drei Grundstücke grenzen aneinander.
Die Firma … beabsichtigt weiter, auf allen drei Grundstücken selbständige, jedoch aneinandergebaute Wohnungseigentumsobjekte zu errichten. Die Dazugehörige Tiefgarage ist einheitlich unter allen drei Wohnungseigentumsobjekten angelegt. Die Zufahrt zu den Tiefgaragen der Flur-Nr. … und … erfolgt über die Einfahrssrampe auf dem mittleren Grundstück Flur-Nr. … sowie durch die Tiefgarage desselben Grundstücks.
Am 01.07.1987 beantragten die Notare Dr. K. und H., N. – …, unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung der Firma I. vom 12.5.1987 (Urkundenrolle Nr. …) unter anderem die Eintragung von 13 Wohnungseigentumseinheiten auf dem Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentumsanteil an 13 Tiefgaragenstellplätzen auf dem gleichen Grundstück.
Am 10.8., 7.7. und 9.9.1987 beantragten die Notare ferner den Eintrag von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Sondereigentums an einer Wohnung, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz, jeweils betreffend das Grundstück Flur-Nr. … (Urkundenrollen Nr. …, … und …).
Mit Beschluß vom 11.9.1987 wies die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Fürth den Antrag auf Begründung der 13 Wohnungs- und Sondereigentumseinheiten zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß Teileigentum an Tiefgaragenstellplätzen eines Gebäudes nur gebildet werden könne, wenn sich das Gebäude auf einem Grundstück befindet. Die Tiefgarage erstrecke sich aber über drei rechtlich selbständige Grundstücke. Daher liege auch kein abgeschlossener Raum, der Voraussetzung für die Garagenstellplätze sei, vor.
Mit Beschlüssen vom 14.9.1987 wurden auch die Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkungen unter Hinweis auf das nichtbegründete Wohnungseigentum zurückgewiesen.
Gegen die zurückweisenden Beschlüsse legten die Notare Dr. K. und H. am 22.09.1987 Erinnerung ein, in der ausgeführt wird, die Tiefgaragenstellplätze befänden sich jeweils im Keller der auf den einzelnen Parzellen errichteten, voneinander durch Brandmauern abgetrennten Gebäude. Die Kellerräume seien wesentliche Bestandteile der über ihnen errichteten Gebäude. In einer weiteren Begründung der Erinnerung vom 2.10.1987 wurde darauf hingeweisen, daß das Landgericht Bonn in einem gleichgelagerten Fall die Begründung von Sondereigentum an Tiefgaragenstellplätzen bejaht habe (vgl. Landgericht Bonn, MittBayNot 83/14).
Mit Nachtrag 7.10.1987 (Urkundenrolle Nr. …) ergänzten die Notare Dr. K. und H. die Teilungserklärung vom 12.5.1987 hinsichtlich der Baubeschreibung dahingehend, daß die einzelnen Tiefgaragenstellplätze durch dauerhafte Markierungen abzugrenzen sind.
Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung, die mangels Abhilfe als Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), ist statthaft und zulässig (§ 71 I, § 15 GBO).
In der Sache haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Zurecht hat das Amtsgericht die beantragte Bildung von Wohnungs- und Sondereigentum sowie die Eintragung der Auflassungsvormerkungen abgelehnt.
Hierzu ist im einzelnen auszuführen:
1. Nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes kann Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen in der weise begründet werden, daß das Sondereigentum verbunden wird mit dem Miteigentumsanteil an einem auf dem Grundstück errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude (§ 8 WEG). Dieses Gebäude aber muß nach der Vorstellung des Gesetzes auf einem Grundstück im Rechtssinne stehen (§ 3 WEG), wobei nach allgemeiner Meinung dieses Bauwerk umschlossen sein muß (vgl. OLG Hamm, Rpfl 76/317/319).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt.
Zum einen ergibt sich aus den der Teilungserklärung beigegebenen Plänen, daß die einheitliche Tiefgarage nicht nur auf dem Grundstück Flur-Nr. … errichtet werden soll, sondern auch die daneben liegenden Grundstücke, Fl. – Nr. … und … mit umfaßt. Dieser Umstand aber steht der Begründung von Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen entgegen, denn der dazugehörige Miteigentumsanteil würde sich auf Gemeinschaftseigentum an mehreren Grundstücken erstrecken, was nach § 1 IV WEG nicht zulässig wäre (vgl. BayObLG 1970/163, 166).
Zum anderen ergibt sich aus den Plänen der Teilungserklärung, daß die Tiefgaragen unter den einze...