Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 22.05.1985; Aktenzeichen 27 C 8613/84) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 1985 (Aktenzeichen: 27 C 8613/84) in Ziffer I und III abgeändert.
II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 516,69 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.8.84 zu zahlen.
III. Im übrigen werden die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 1985 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 3/10, die Beklagten gesamtverbindlich 7/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten allein als Gesamtschuldner zur Last.
Tatbestand
I.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Es wird daher insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.5.1985 hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie ist insoweit begründet, als die Beklagten erstmals in der Berufung die Verzinsung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution begehren.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz von Reinigungskosten für die Badewanne in Höhe von DM 163,02 laut Kostenvoranschlag der Firma M. vom 10.08.84 zu. Die Anspruchsgrundlage gründet sich auf § 24 Ziff. 1 des Mietvertrages, da die Beklagten die Badewanne in einem verschmutzen Zustand zurückgegeben haben. Der Zeuge Koller hat glaubhaft bestätigt, daß in der Badewanne zwei häßliche Streifen bis zum Abfluß vorhanden waren. Die Beseitigung dieser Beanstandung haben die Beklagten im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 8.8.1984 verweigert.
Nach § 249 S. 2 BGB ist der Kläger berechtigt, vor Durchführung dieser Reinigungsarbeiten den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Kostenvoranschlag der Firma M. erscheint der Kammer der Höhe nach angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beklagten schulden den Anstrich auf sämtlichen Deckenflächen der Wohnung außer im Wohnzimmer einschließlich der dabei üblicherweise anfallenden Ausbesserungen von kleineren Putzschäden laut Position der Rechnung der Firma P. vom 31.8.1984 in Höhe von DM 310,76 (= DM 272,60 + DM 38,16 Mehrwertsteuer). Diese Forderung gründet sich auf § 24 Nr. 2 des Mietvertrages i.V.m. § 326 BGB. Unstreitig waren die Decken bei Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Parteien mit weißer Farbe gestrichen. Die Klagepartei hat überdies durch Vorlage der Rechnung der Firma K. vom 14.8.73 nachgewiesen, daß unmittelbar vor dem Einzug der Beklagten in sämtlichen Räumen der Wohnung die Deckenflächen mit Leimfarbe weiß bzw. getönt behandelt wurden. Die Beklagten hatten sie daher in frisch gestrichenem Zustand und fachgerecht ausgeführt an den Kläger zurückzugeben. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P., der auch die Kammer folgt, war letzteres nicht der Fall. Sämtliche Decken hatten in den Kehlen und an den Äußenrändern gelbliche Flecken, die der Zeuge als Nikotinflecken ansah, so daß sie mit einer Spezialfarbe überstrichen werden mußten, um die Flecken zum Verschwinden zu bringen. Die Beklagten haben auch die Durchführung dieser Arbeiten wie der übrigen Renovierungsarbeiten im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 8.8.1984 endgültig und ernsthaft verweigert, so daß auch die formellen Voraussetzungen des § 326 BGB nicht mehr erfüllt werden müssen. Die von der Firma P. in Rechnung gestellten Kosten sind angemessen.
3. Dasselbe wie unter 2. ausgeführt, gilt für die Deckenflächen im Wohnzimmer, die bei Mietbeginn ebenfalls frisch gestrichen waren. Das Erstgericht führt zutreffend aus, daß die Beklagten für die Anbringung einer Tapete auf die Wohnzimmerdecke nicht einstehen müssen, weil sie diese selbst tapeziert haben.
Für den lediglich geschuldeten Leimfarbenanstrich hält die Kammer den vom Erstgericht zugesprochenen Betrag von DM 164,16 (DM 144,– + DM 20,16 Mehrwertsteuer) für angemessen.
4. Die Anspruchsgrundlage für den Neuanstrich der Heizkörper und Türen laut Positionen 4 bis 6 der Rechnung der Firma P. vom 31.8.1984 in Höhe von DM 957,60 (DM 840,– + DM 117,60 Mehrwertsteuer) folgt hier nicht aus § 24 Ziff. 2 des Mietvertrages, aber aus § 16 Ziff. 2 des Mietvertrages.
Im Unterschied zu den Deckenflächen waren diese Gegenstände bei Mietvertragsbeginn nicht frisch gestrichen. Die Beklagten waren aber gemäß § 16 Nr. 2 des Mietvertrages allgemein zur Ausführung der Schönheitsreparaturen in angemessenen Zeitabschnitten verpflichtet. Nach den üblichen Fristplänen ist ein Neuanstrich der Türen und Heizkörper nach einem Zeitraum von 6 Jahren erforderlich. Da die Beklagten fast 11 Jahre lang die Wohnung innehatten, war somit jedenfalls ein Anstrich während ihrer Mietzeit erforderlich. Diesen Anstrich haben die Beklagten nicht ordnungsgemäß vorgenommen, wie die Aussage de...