Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger jedweden materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Behandlung des Beklagten im Jahr 2013 entstanden ist oder noch entsteht, soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2017 freizustellen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/7 und der Beklagte 4/7.
VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten im Jahr 2013 geltend.
Der Kläger war seit 2011 bei dem Beklagten in ärztlicher Behandlung. Am 20.12.2013 stellte er sich wegen Beschwerden im Afterbereich beim Beklagten vor. Der Beklagte notierte den Verdacht einer Pilzinfektion. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten wies die durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 01.12.2016 zurück.
Der Kläger trägt vor, er habe am 20.12.2013 unter Juckreiz im Afterbereich und Schmerzen und Blutungen beim Stuhlgang gelitten und dem Beklagten diese Beschwerden geschildert. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass ohne weitere Abklärung der Beschwerden und ohne differentialdiagnostische Überlegungen eine Sklerosierung erfolgte, die nicht indiziert war, dem Kläger Schmerzen verursachte und ohne Erfolg blieb. Der Beklagte habe fehlerhaft auch im Bereich jenseits der Linea dentata behandelt. Die Schmerzen des Klägers hätten sich in der Folge verschlimmert, so dass der Kläger kaum noch habe laufen können. Es habe sich ein intersphinktärer Abszess mit Fistel entwickelt, der am 24.12.2013 operativ versorgt werden musste und eine langwierige Nachbehandlung erforderlich machte. Der Eingriff habe die Beschwerden des Klägers nicht vollständig beseitigt. Der Kläger fürchte sich vor einem erneuten Auftreten der Erkrankung und der Durchführung einer weiteren Operation. Die Behandlung durch den Beklagten habe den Abszess verursacht oder zumindest verschlimmert. Hinsichtlich der vorangegangenen Sklerosierungsbehandlungen habe der Beklagte zwischen den Behandlungen nicht nachvollziehbare Abstände verstreichen lassen. Über Wesen, Chancen und Risiken der Sklerosierungsbehandlung, die Erforderlichkeit mehrfach aufeinanderfolgender Sitzungen, das verwendete Sklerosierungsmittel und die hohe Rezidivrate sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Auch hinsichtlich in der Vergangenheit durchgeführter Gummibandligaturen sei der Kläger nicht aufgeklärt worden, insbesondere nicht hinsichtlich. Behandlungsalternativen. Bei fachgerechter Aufklärung hätte der Kläger die Sklerosierungsbehandlung nicht durchführen lassen. Die weitere Entwicklung sei noch nicht vollständig absehbar, zumal dem Kläger eine weitere Operation anempfohlen sei. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehende immaterielle Schäden.
Bei dem Kläger seien nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 EUR angefallen.
Der Kläger beantragt,
I. |
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (von mindestens EUR 5.000,00) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2016 zu bezahlen. |
II. |
Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen – letzteren, soweit nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehend – Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Behandlung des Beklagten im Jahr 2013 entstanden ist oder noch entsteht, soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. |
III. |
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 258,17 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen (anteilige, streitwertneutrale, nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten). |
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte bestreitet Fehler im Rahmen de...