Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug: Erfüllungszeitpunkt für Mietzinszahlung; Kosten der Räumungsklage

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Mit der Erteilung des Überweisungsauftrages an das Geldinstitut leistet der Mieter den Mietzins. Befindet sich der Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug, ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichwohl unbegründet, wenn sie nach diesem Zeitpunkt der Leistung aber vor Gutbuchung auf dem Vermieterkonto erklärt wird. Die Kosten der Räumungsklage trägt der Vermieter, wenn die Klage im Anschluß nach Gutbuchung erhoben wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 270, 286, 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 91a

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541885

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