Verfahrensgang
AG Delmenhorst (Entscheidung vom 02.09.2010; Aktenzeichen 11 M 1931/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 02.09.2010 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts zu Ziff. 3. zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
3. Ferner wird vorsorglich angeordnet, dass zukünftig die in den letzten vier Tagen eines Monats eingehenden Einkünfte der Schuldnerin so zu behandeln sind, als wären sie im Folgemonat auf das Konto eingegangen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin hat sich durch einen erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Forderungen der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin aus einem Konto pfänden und überweisen lassen. Die Schuldnerin hat die Aufhebung der Pfändung hinsichtlich Sozialleistungen beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das gepfändete Girokonto sei im Juli 2010 zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden. Das Mitte August gutgeschriebene Kindergeld für den Monat August 2010 zahle die Drittschuldnerin nicht an die Schuldnerin aus, weil der pfandfreie Betrag für den Monat August 2010 bereits ausgeschöpft sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2010 die auf dem Konto gutgeschriebenen Einkünfte der Schuldnerin freigegeben und der Drittschuldnerin aufgegeben, die zukünftig zum Monatsende eingehenden Einkünfte, die ersichtlich für den Folgemonat gezahlt werden, so zu behandeln, als wären sie im Folgemonat auf das Konto eingegangen. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, die dargelegten Gesamteinkünfte lägen unterhalb des monatlich pfandfreien Betrages. Da die Drittschuldnerin trotz der offenkundigen Zahlungen für den Monat August 2010 ausschließlich auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto abstelle und der Pfändungsschutz für den Monat der Wertstellung bereits verbraucht sei, stehe der Schuldnerin für den Monat August 2010 keine Leistung zur Verfügung. Dies stelle eine sittenwidrige Härte nach § 765a ZPO dar. Die Handhabung der Drittschuldnerin sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, da der Schuldnerin die wirtschaftliche Existenzgrundlage für den folgenden Monat entzogen würde.
Die Drittschuldnerin hat gegen den Beschluss eine Erinnerung erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Gesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren zu § 850k hervorgehoben, wenn die dem Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats zustehenden Verfügungen über Guthaben den monatlichen Pfändungsfreibetrag erreicht haben, stehe noch vorhandenes Guthaben für den Gläubiger zur Verfügung. Auf welchen Gutschriften das Guthaben des Schuldners beruhe, spiele für den Pfändungsschutz keine Rolle. Ein unverbrauchtes Guthaben, das dem Pfändungsschutz unterliege, stehe dem Schuldner auch noch im nächsten Monat zur Verfügung. Der Gesetzgeber habe die Intention gehabt, ein einfaches Verfahren zu schaffen. Momentan sei nur die einmalige Freigabe im Monat der Zustellung der Pfändung möglich. Der Schuldner habe nur einmalig einen Pfändungsfreibetrag und nicht einen mehrfachen Freibetrag bei Zahlung mehrere Monatslöhne in einem Monat. Die Bank dürfe nicht prüfen, woher die Zahlung stamme und es könne nicht darauf ankommen, ob die Zahlung für den laufenden oder erst den Folgemonat bestimmt sei.
Der Rechtpfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dem Schuldner stünde für den Folgemonat kein Pfändungsfreibetrag zur Verfügung, wenn ein am Monatsende eingehender Betrag, der für den Folgemonat bestimmt sei, dem Schuldner nicht ausgezahlt würde. Das Pfändungsschutzkonto sei als Schutzkonto ausgestaltet. Eine Schwierigkeit bei der technischen Umsetzung bzw. Überprüfbarkeit könne nicht zu Lasten eines Schuldners gehen.
Die Erinnerung ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Diese ist zulässig, da sie gem. § 793 ZPO statthaft ist und fristgemäß erhoben wurde. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto enthalten keine ausdrückliche Bestimmung zur Verfahrensweise mit auf einem Konto am Monatsende gutgeschriebenen Geldern, die für den Lebensunterhalt des Schuldners im Folgemonat bestimmt sind. Ausgehend von der Regelung zum Pfändungsschutzkonto in § 850k Abs. 1 ZPO werden am Monatsende auf dem Konto eingehende Beträge daher von der Pfändung erfasst, wenn der Schuldner über den ihm in diesem Monat zustehenden pfandfreien Betrag bereits vollständig verfügt hat. Diese Bewertung der Kammer findet ihre Stütze in vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Stellungnahmen zu dem "Monatsanfangsproblem", die auf der Internetseite des Ministeriums unter bmj.de/Suchbegriffe: Reform der Kontopfändung, Monatsanfangsproblem veröffentlicht sind. Nach einer ersten Stellungnahme Anfang August 2010 auf eine Presseveröffentlichung (vgl. Frankfurter Rundschau vom 05.08.2010), hat das Bundesministerium der Justiz erklärt, es sei unabhängig von d...