Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterhöhungsklage: Nachholung genauer Bezeichnung benannter Vergleichswohnungen
Orientierungssatz
Wird für in einem Mieterhöhungsverlangen genannte Vergleichswohnungen die Angabe der Hausnummern und die Angabe der Wohnungslage (bei mehreren Wohnungen auf gleicher Ebene) erst im Zustimmungsprozeß nachgeholt, reicht dies nicht aus, um die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens herbeizuführen. Das Mieterhöhungsverlangen ist dann wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen unzulässig, so daß die Zustimmungsklage abzuweisen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1734091 |
NZM 2000, 31 |
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