Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 17.02.1976; Aktenzeichen 6 C 633/75)

 

Tenor

Wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.2.1976 auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000.- DM festgesetzt.

 

Gründe

Unter dem 13.11.1975 hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines rückständigen Mietbetrages sowie auf Räumung einer im Hause H.…-Straße bewohnten Wohnung verklagt. Die Klägerin hat hierzu ua behauptet, bei der Wohnung habe es sich um eine Betriebswohnung im Zusammenhang mit dem Angestelltenverhältnis gehandelt, welches zwischen den Parteien bestanden habe. Das Angestelltenverhältnis sowie die Wohnung seien mit Schreiben vom 5.3.1975 mit Wirkung zum 30.6.1975 gekündigt worden. Die Betriebswohnung möchte sie, die Klägerin, nunmehr für andere Zwecke nutzen. Gegenüber der von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsforderung hat der Beklagte Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen, die ihm aus dem inzwischen beendeten Dienstverhältnis gegenüber der Klägerin zustehen sollen. Unstreitig hat das Arbeitsgericht Osnabrück, vor dem der Beklagte seine Gehaltsforderungen geltend gemacht hat, dem Beklagten eine Forderung von über 8.000,- DM zugesprochen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 8.8.1975 hat der Beklagte der Wohnungskündigung schriftlich widersprochen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt.

Durch Beschluß vom 17.2.1976 hat das Amtsgericht Osnabrück die Fortsetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Arbeitsgericht Osnabrück unter dem Aktenzeichen 2 CA 745/75 anhängigen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums ausgesetzt. Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darauf an, ob und inwieweit dem Beklagten Gehaltsansprüche gegen die Klägerin zustehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, soweit die Entscheidung über das Räumungsbegehren ausgesetzt worden ist. Nach Meinung der Klägerin ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsantrags entscheidungsreif.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Zu Recht ist das Amtsgericht Osnabrück davon ausgegangen, daß die Entscheidung auch über den Räumungsantrag letztlich davon abhängt, ob und in welcher Höhe dem Beklagten Gehaltsansprüche gegenüber der Klägerin zustehen, mit welchen der Beklagte gegenüber der Mietzinsforderung der Klägerin aufrechnen kann. Stehen dem Beklagten nämlich derartige aufrechenbare Gegenforderungen zu, kommt eine Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund Zahlungsverzuges des Beklagten gemäß § 554 BGB nicht in Betracht.

Das zwischen den Parteien abgeschlossene Mietverhältnis hat weder durch ordentliche Kündigung nach § 565 BGB noch durch besondere Kündigung gemäß § 565c BGB seine Beendigung gefunden.

Zwar hat der Beklagte nicht widersprochen, daß es sich bei der von ihm zur Zeit noch bewohnten Wohnung um eine Werksmietwohnung handelt. Die Kündigung einer Werksmietwohnung innerhalb der dafür vorgesehenen kürzeren Kündigungsfrist ist jedoch nach § 565c BGB unter anderem nur zulässig, wenn die Betriebswohnung für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird. Hierfür hat die Klägerin, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, nicht genügend vorgetragen. Die in der Klagebegründung gemachten Ausführungen, die Klägerin möchte die Wohnung nunmehr für andere Zwecke nutzen, rechtfertigen keine Kündigung nach § 565c BGB; erforderlich ist nämlich, daß die Wohnung für einen anderen Betriebsangehörigen benötigt wird und zudem ein dringender Bedarf besteht, § 565c Ziff 1 BGB. Auch für eine unmittelbare Beziehung zwischen der Benutzung der Wohnung und der Art der Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses (§ 565c Ziff 2 BGB) hat die Klägerin keine spezifizierten Ausführungen gemacht. Eine andere Beurteilung wird auch nicht durch die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung gerechtfertigt. Danach soll zum einen die Wohnung zur Überlassung an einen Nachfolger des Beklagten benötigt werden. Hier handelt es sich offenbar um eine nachträgliche Änderung der Bestimmung für die Wohnung, da nach der Klagebegründung diese Wohnung für andere Zwecke genutzt werden sollte. Eine solche nachträgliche Zweckbestimmung kann jedoch die ursprünglich unzulässige Kündigung nicht wirksam machen. Die Kündigungsgründe müssen im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn sie nachgeschoben werden oder auf Grund einer nachträglichen Zweckbestimmung nachträglich erst entstehen.

Die besonderen Voraussetzungen des § 565c Ziff 2 BGB hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich, daß die Einstellung des Beklagten als Druckereileiter die Überlassung der Wohnung an den Beklagten erfordert hat. Die räumliche Nähe zwischen Wohnung und Betrie...

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