Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe
Verfahrensgang
AG Osnabrück (Teilurteil vom 02.06.1975; Aktenzeichen 13 C 180/75) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Der Kläger vermieteten den Beklagten ab 1.9.1974 in dem Haus Osnabrück, eine Wohnung gegen Zahlung eines Mietzinses von monatlich 325,– DM. Gemäß § 2 des Mietvertrages beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von weniger als 5 Jahren 3 Monate.
Der Kläger kündige das Mietverhältnis mit Schreiben vom 5.3.1975 zum 30.6.1973. Mit der Klageschrift vom 25.3.1975 kündigte der Kläger das Mietverhältnis dann auch fristlos.
Mit der Klage macht der Kläger mit der Behauptung, die Beklagten hätten beim Einzug Treppenhaus und Türen beschädigt, Schadensersatzansprüche geltend. Außerdem verlangt der Kläger von den Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung und Beseitigung einer von dem Beklagten in der Wohnung angebrachten Holzvertäfelung.
Zur Begründung der fristgemäßen Kündigung vom 5.3.1975 hat der Kläger Eigenbedarf behauptet, der darauf beruht, daß er das bisher bewohnte Haus räumen müsse.
Zur fristlosen Kündigung hat der Kläger vorgetragen, dadurch, daß die Beklagten durch den Mietverein hätten äußern lassen „Wir sind der Meinung, daß ihre Mandantschaft noch einen zahlungskräftigen Mieter sucht, der die Renovierung des Flures teilweise mitbezahlen soll. Dazu ist aber dieser Trick Ihrer Mandantschaft nicht geeignet.” sei der Hausfrieden gemäß § 554 a BGB so nachhaltig gestört, daß ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Zum Anspruch auf Beseitigung der Holzvertäfelung hat der Kläger vorgetragen, gemäß § 19 des Mietvertrages hätten die Beklagten ohne seine schriftliche Erlaubnis die Vertäfelung nicht anbringen dürfen.
Der Kläger hat beantragt,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen genutzte Wohnung (drei Zimmer, Küche, Diele, Bad und Nebengelaß) sofort, hilfsweise zum 30.6.1975 zu räumen und an den Kläger herauszugeben,
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen die von ihnen in der Wohnung, angebrachte Holzvertäfelung zu beseitigen,
3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42,50 DM zu zahlen,
4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 120,– DM zu zahlen,
5) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 283,16 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
1) die Klage hinsichtlich Räumung und Herausgabe abzuweisen, hilfsweise die Bewilligung einer Räumungsfrist in das Ermessen des Gerichts gestellt,
2) die Klage auf Zahlung abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Sie haben behauptet, Eigenbedarf bestehe nicht, da zwei andere Wohnungen im Haus frei sein bzw. frei würden. Die Ehefrau des Klägers habe ihr Haus auch nicht zu verkaufen brauchen.
Sie haben außerdem behauptet, sie hätten die Schäden im Treppenhaus nicht verursacht. Die Holzvertäfelung sei jederzeit wieder abziehbar.
Das Amtsgericht Osnabrück hat durch Teilurteil vom 2. Juni 1975 die Klage auf Räumung der Wohnung, und Beseitigung der in der Wohnung angebrachten Holzvertäfelung abgewiesen. Auf dem Tatbestand nebst Verweisung und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen. Das Amtsgericht hat den Eigenbedarf des Klägers als selbst verschuldet und das Anbringen der Holzvertäfelung nicht als Ein- oder Umbau angesehen.
Gegen dieses bis zum 27.1.1976 noch nicht zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juli 1975 Berufung eingelegt und diese am 23. Juli 1975 begründet.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen 1. Instanz und trägt ergänzend vor, die Beklagten sein inzwischen mit der Zahlung von 293,07 DM Miete und Heizungskosten in Rückstand. Der Beklagte zu 1) habe einer Mieterin eine andere Wohnung vermittelt, um die auf Eigenbedarf gegründete Klage des Klägers unbegründet zu machen. Dabei habe der Beklagte zu 1) der Mieterin vorgespiegelt, sie erhalte die Miete vom Sozialamt, was aber nicht den Tatsachen entsprochen habe. Daraufhin habe die Mieterin ihre Kündigung wieder rückgängig gemacht.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen im Haus, genutzte Wohnung (3 Zimmer, Küche, Diele, Bad und Nebengelaß) sofort zu räumen und an den Kläger herauszugeben, urteilen, die von ihnen in der Wohnung, angebrachte Holzvertäfelung zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichte Osnabrück – 13 C 180/75 – kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie wiederholen im wesentlichen ihren Vortrag 1. Instanz und behaupten, im Hause des Klägers stehe eine andere Wohnung leer, die von der Tochter hätte bezogen worden können. Die Januarsiete sei doppelt überwiesen worden, sodaß schon aus diesen Grunde ein Rückstand nicht bestehen könne.
Wegen der Einzelheiten das Parteiv...