Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 06.02.1994 in N. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw vom Typ VW-Passat Variant die B.-Straße und bog nach links in die B.-N.-Straße ein. Beim Einbiegen wurde sein Fahrzeug von dem Pkw VW Polo, den der Beklagte zu 1) fuhr, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, angefahren. Der Beklagte zu 1) war auf regennasser Fahrbahn mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung hineingefahren und dabei ins Rutschen gekommen. Das alleinige Verschulden des Fahrers des VW Polo ist unstreitig.
Der Kläger behauptet, unfallbedingt ein schweres HWS-Trauma erlitten zu haben. Er sei infolge des Unfalls bis zum 01.02.1995 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und leide weiterhin an in den Kopf einstrahlenden Schmerzen, Gleichgewichtsstörungen in Form von Unsicherheit, Fallneigung, Hirnleistungsstörungen sowie ausstrahlenden Schmerzen, besonders im rechten Arm, mit Kribbeln und Taubheitsgefühl sowie Doppelbildern. Er habe unfallbedingt zwei Hörstürze erlitten und leide auch heute noch unter einem Tinnitus.
Seinen Schaden beziffert der Kläger wie folgt:
1. Fahrtkosten zu Ärzten einschl. Übernachtungen in der Zeit vom 13.03.1994 bis zum 25.07.1995
5.475,20 DM
2. Aufwendungen für Arztberichte
370,00 DM
3. Kosten für eine Anfrage
10,00 DM
5.854,20 DM.
Des Weiteren verlangt der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, wobei er sich bereits gezahlte 1.000 DM anrechnen lässt und meint, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 DM angemessen sei.
Außerdem macht der Kläger einen Feststellungsanspruch geltend.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.845,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden wegen des Unfallereignisses vom 06.02.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten Grund und Höhe einer Haftung. Die behaupteten Verletzungen könnten aufgrund des leichten Anstoßes nicht verursacht worden seien. Fahrt- und Übernachtungskosten seien nicht erforderlich gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom 25.06.1996 (Bd. I Bl. 161 ff.), vom 28.05.1997 (Bd. II Bl. 18), vom 27.08.1999, 23.03.2000, 17.07.2000, 04.10.2000 und 09.11.2000 (Bd. I Bl. 152, 184, 198 u. 208) Beweis durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des ... vom 30.04.1997 in Verbindung mit dem Gutachten der ... 06.08.1999 einschließlich der Ergänzungen, auf das Gutachten des Prof. .../Dr. ... vom 06.05.1998 (Bd. II Bl. 30 ff.), auf das interdisziplinäre Gutachten des ... vom 08.02.2000 und auf das Gutachten der ... Dr. ... vom 14.12.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und von Schmerzensgeld (§§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 847 BGB).
Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger bei dem Unfall vom 06.02.1994 verletzt worden. Er erlitt ein Hals-Wirbelsäulen-Trauma leichten bis mittleren Grades. Nach den überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten des ... und in dem interdisziplinären Gutachten von Prof. .../Dipl.-Ing. ... ist davon auszugehen, dass der Kläger durch den seitlichen Anstoß ein solches Trauma erlitten hat. Dabei sind die aus der Fachliteratur bekannten Auswirkungen von kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen bei Heckaufprall auf den vorliegenden Fall nur bedingt anwendbar, weil sich eine andere Belastung der Halswirbelsäule ergibt, wenn der Anstoß nicht von hinten, sondern von der Seite erfolgt. Vorliegend dürfte davon auszugehen sein, dass die Halswirbelsäule des Klägers realistischerweise dem 0,8- bis 1,5-Fachen der Erdbeschleunigung entsprochen hat (Gutachten, S. 16/20).
Hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kläger aus biomechanischer Sicht im Zusammenhang mit einem Anstoß gegen die Seitenscheibe eine Überstreckung und Zerrung der HWS-Nervenwurzeln im Bereich C 5 bis C 7 rechts mit Taubheitsgefühl und Kribbeln im rechten Arm und rechter Hand erlitten hat (... vom 30.04.1997, S. 6; Gutachten Prof. ... vom 8.2.2000, S. 38/39), § 287 ZPO.
Es ist demgemäß nachzuvollziehen, dass der Kläger in der von ihm angegebenen Zeit vom 06.02.1994 bis zum 01.02.1995 unfallbedingt seinem...