Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 692,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 15. März 2002 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.150,41 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 75 % aller in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden für den Kläger aus dem Unfallereignis vom 07. Oktober 2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner anläßlich eines Verkehrsunfalles vom 07. Oktober 2001 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
An dem Unfall waren der Kläger als Fußgänger sowie der Beklagte zu 1.) als Fahrer und Halter des PKW PB-NV 278, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2.), beteiligt. Der Unfall ereignete sich auf der W-straße zwischen den Ortsteilen P. und Wr. Der Kläger erlitt infolge des Unfalles einen doppelten Unterarmbruch. Er befand sich 5 Tage in stationärer Behandlung im St. V. und war bis zum 06. Januar 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Der Bruch des linken Unterarmes wurde operativ versorgt, wobei zur Stabilisierung eine Metallplatte eingesetzt wurde, die Ende des Jahres 2002 noch entfernt werden muss. Der Kläger ist Linkshänder.
Er behauptet, er habe mit seinem Vater - dem Zeugen H. - am Unfalltag eine Fahrradtour gemacht. Er und sein Vater hätten ihre Fahrräder am rechten Fahrbahnrand für eine Pause abgestellt. Der Kläger habe dann zu Fuß die W-straße an der Abzweigung Sch- Straße überquert, um sich ein an einem dort befindlichen Baum befestigtes Plakat anzusehen. Er habe sodann die W-straße wieder überqueren wollen, um zurück zu seinem Fahrrad zu gelangen. Er habe dazu den Verkehr nach links und rechts beobachtet und dabei den Beklagten zu 1.) herannahen sehen. Dieser habe in Richtung Sch- Straße nach rechts geblinkt und seine Geschwindigkeit verringert. Nachdem der Beklagte zu 1.) mindestens mit der Hälfte seines PKW in die Einmündung der Sch- Straße hineingefahren sei, habe er plötzlich abrupt seine Richtung geändert, beschleunigt und sei geradeaus in Richtung W- weitergefahren. Sein PKW sei dabei sehr weit nach rechts an den rechten Fahrbahnrand geraten. Der Kläger sei von dem PKW erfaßt worden, und zwar habe der PKW ihn mit der Beifahrertürseite in Höhe des rechten Außenspiegels bzw. der rechten Ecke der Windschutzscheibe getroffen. Der Kläger behauptet weiter, ihm sei ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 5.705,71 EUR sowie 143,87 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird insoweit auf Bl. 8 f, Bl. 33 f sowie Bl. 58 f d. A. Bezug genommen. Zudem verlangt er ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei er einen Betrag in Höhe von mindestens 1.790,00 EUR für angemessen hält.
Mit der am 15. März 2002 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich Zinsen in Höhe von 9,26 % seit Rechtshängigkeit verlangt. Nachdem er die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruches zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
1.)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.705,71 EUR brutto als Ersatz des materiellen Schadens sowie 143,87 EUR Auslagen nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 09. Juni 2001 seit dem 15. März 2002 zu bezahlen,
2.)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 1.790,00 EUR liegen sollte,
3.)
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden für den Kläger aus dem Unfallereignis vom 07.10.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten nicht, dass der Beklagte zu 1.) ca. 50 m vor der Einmündung Sch- Straße den Blinker nach rechts gesetzt habe. Sie behaupten jedoch, der Beklagte zu 1.) habe nur einmal nach rechts geblinkt und den Blinker sofort wieder hereingenommen, da er beabsichtigt habe, seine Fahrt geradeaus weiter fortzusetzen. Der Beklagte zu 1.) habe dabei seine Geschwindigkeit nicht verringert, sondern sei ganz normal geradeaus weitergefah...