Entscheidungsstichwort (Thema)

Kenntnis vom Wohnungsmangel bei Mietvertragsschluß vor dem Beitritt. Wiederaufleben eines Minderungsrechts nach Mieterhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des BGB § 539 (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluß) ist nicht auf solche Mietverträge anzuwenden, die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR abgeschlossen wurden.

2. Ein nach vorbehaltloser Mietzahlung erloschenes Minderungsrecht lebt nach einer Mieterhöhungserklärung in voller Höhe wieder auf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738635

NZM 1998, 760

IPuR 1998, 53

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