Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.05.2013; Aktenzeichen 5 StR 309/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Unfall, den er am 30.07.2009 anlässlich einer Urlaubsreise auf einem Tauchboot im Roten Meer vor Ägypten erlitten hat, auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Erstattung von Folgeschäden in Anspruch.

Die Beklagte bietet als Reiseveranstalterin unter der Bezeichnung "Art of Active" Tauchreisen an. Im Januar 2009 buchten der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten eine 10-tägige Tauchsafari. Die unter der Bezeichnung "Daedalus-St.John‚s Safari" angebotene Tauchreise wurde für die Zeit vom 27.07. bis zu 6.08.2009 gebucht; sie beinhaltete seegestützte Tauchgänge, die von einem Schiff aus erfolgten. Vorgesehen waren bis zu 3-4 Tauchgänge je Tag, die jeweils im Roten Meer vor Ägypten stattfinden sollten.

Am Unfalltag, dem 30.07.2009, befand sich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und weiteren Mitreisenden auf dem Tauchboot vor Ägypten. Die an diesem Tag angebotenen Tauchgänge waren bereits beendet. Der Kläger hatte sich bereits seines Tauchanzugs entledigt und begab sich, noch mit einer Badehose bekleidet, in den Salon des Schiffes unter Deck. Im hinteren Ende des Salons befand sich eine lang gezogene Theke mit einer Länge von etwa 3 Metern. Im vorderen Zutritts- oder Eingangsbereich dieser Theke war unten ein Kühlschrank angebracht. Am anderen Ende der Theke, etwa in Höhe der dortigen Fenster, befand sich ein Heizwasserbehälter, aus dem die Tauchgäste nach den Tauchgängen kochendes Wasser für Tee oder sonstige heiße Getränke entnehmen konnten. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird ergänzend auf die im Termin vom 18.11.2010 überreichten Lichtbilder (Bl. 214 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Heißwasserbehälter war nicht fest in die Theke eingebaut, sondern stand in einer Art Holzeinfassung auf der Theke. Im oberen Bereich war der Heizwasserbehälter mit einem im Tauchsport üblichen Blei- oder Tauchgurt mit Spannvorrichtung an der Wand befestigt.

Nach der Unfallschilderung des Klägers herrschte am 30.07.2009 gegen 16.20 Uhr starker Seegang. Hierdurch löste sich der Spanngurt, mit der Folge, dass der Heißwasserbehälter aus der Halterung fiel. Bei dem Versuch, dem kochend heißen Wasser durch einen Sprung zur Seite auszuweichen, rutsche der sich hinter der Theke aufhaltende Kläger aus, und fiel bäuchlings in das heiße Wasser, das sich auf den Boden vergossen hatte. Hierdurch erlitt der Kläger schwerste Verbrennungen. Die Entstehung und die Verantwortlichkeit für diese Verletzungen steht zwischen den Parteien im Streit.

Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung wurde der Kläger anfänglich in das örtliche Hospital Marsa Alam verbracht. Von dort wurde er durch den Notrückführdienst des ADAC aus Ägypten ausgeflogen und in das Klinikum Nürnberg-Süd, Intensivstation für Schwerstbrandverletzungen, verbracht. Am 3.08.2009 wurde der Kläger in das Universitätsklinikum Bergmannsheil, Klinik für plastische Chirurgie und Schwerbrandverletzte Bochum, verlegt. Nach den Feststellungen des als Anlage K 2 eingereichten ärztlichen Behandlungsberichts des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums Bergmannsheil vom 2.10.2009 erlitt der Kläger durch das heiße Wasser erhebliche Verbrühungen. Diagnostiziert wird hierin unter anderem

IIb-gradige Verbrühung Füße dorsal und Fußballen links,

Unterschenkel lateral rechts, Unterarm und Oberschenkel rechts;

IIa-gradige Verbrühung Rumpf, beide Hände und beide Arme

ca. 65 % KOF (Körperoberfläche).

In der Zeit vom 3.08.2009 bis zum 2.10.2009 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung des Universitätsklinikums Bergmannsheil; in der Zeit vom 6.08. bis zum 23.09.2009 wurde er in ein künstliches Koma versetzt. Nach Konsolidierung seines Gesamtstatus erfolgte für den Zeitraum vom 2.10.2009 bis zum 9.10.2009 die Verlegung in das Klinikum Bielefeld Mitte. Beginnend ab dem 9.10.2009 bis zum 27.11.2009 erfolgte die weitere stationäre Behandlung in den Median Kliniken in Bad Salzuflen. Mit Attest vom 7.07.2010 diagnostizierte das Universitätsklinikum Bergmannsheil beim Kläger als weitere mögliche Folge des schweren Verbrennungstraumas eine sekundär sklerosierende Cholangitis (Immunerkrankung, die zur Entzündung und allmählichen Zerstörung der Gallenwege im Bereich der Leber führen kann) und empfahl weitergehende regelmäßige Verlaufskontrollen. Mit Bescheid vom 5.08.2010 wurde der Grad der Behinderung beim Kläger - infolge der erlittenen Verbrennungen, der peripheren Nervenstörungen der Arme und Beine sowie der Leberfunktionseinschränkung - bis zum 29.02.2012 auf 80 Prozent festgesetzt.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 3.09.2009 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.09.2009 zum Ausgleich seiner Schadenspositionen sowie Zahlung eines Schmerzensgeldvorschu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge