Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundausstattung
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 500,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist gemäß § 63 StGB im … untergebracht.
Am 03.08.2005 beantragte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Aussetzung des Vollzuges der Maßnahme. Er beantragte dabei die Sanktion Grundausstattung und Zimmerausschluß aufzuheben. Zur Begründung führt er an, der Anlaß dieser unberechtigten Sanktion sei folgendes: Er sei am 31.03.2005 bei Patienten auf einer anderen Station zum Essen eingeladen gewesen. Bei diesem Essen hätten sie über alles gesprochen, auch Herr … sei zur Sprache gekommen, der auf der Station E 2 Dienst hätte. Herr … habe auf Station E 2 Patienten genötigt (laut Mitteilung der Patienten). Er habe mitgeteilt, dass gegen Herr … ein Klageverfahren – Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwältin … aus … anhängig sei, da er durch das Amtsgericht einen „Berechtigungsschein” erhalten habe. Die Rechtsanwältin habe mitgeteilt, dass ein Sühneversuch nur stattfinden könne, wenn man die Anschrift des Beklagten angebe, so auch die Mitteilung des Gerichts.
Sie hätten beim Essen darüber gesprochen, dass auch andere Patienten Herrn … angezeigt hätten. Ihm sei von den Patienten mitgeteilt worden, ob er die Anschrift des Herrn … benötige. Er habe gesagt, dass er die Anschrift nicht benötige, da er seine Anzeigen/Klagen zurückgezogen habe. Am 01.08.2005 sei Herr … samt … zu ihm gekommen und hätten ihm unterstellt, er habe die Anschrift des Herrn … verlangt. Er sei für ca. 3 Stunden in die Fixe gekommen. Nachher sei er in sein Zimmer eingesperrt worden. Das Fenster hätten sie vollständig zugemacht, so dass keine Luft hereinkommen könne. Ein Ventilator sei ihm belassen worden. Ihm sei „Grundausstattung” gegeben worden. Sämtliche Gegenstände, Gesetzesbücher, Verteidigerpost, Unterlagen und der Bürostuhl seien eingezogen worden. Ihm sei der telefonische Kontakt zum Rechtsanwalt ausdrücklich durch Herrn … verwehrt worden. Er solle schreiben sei gesagt worden. Telefonieren mit dem Anwalt, weil er in seinem Zimmer eingesperrt sei, dürfe er nicht. Im Maßregelvollzug sei verankert, dass der Untergebrachte das Recht habe, mit seinem Anwalt zu telefonieren. Herr … habe gesagt, er könne sich über Gesetze hinwegsetzen. Der Untergebrachte habe einen gesetzlichen Rechtsanspruch, mit seinem Verteidiger zu telefonieren. Dieses Recht werde untersagt. Er beantrage einstweilige Anordnung zu erlassen, dass er mit seinen Anwälten telefonieren dürfe. Zu der Wegnahme der persönlichen Gegenständen sei Zimmereinschluß für eine Woche oder länger angeordnet worden. Das Einsperren in das Zimmer sei in keiner der Landesgesetze vorgesehen. Es rechtfertige eine Grundrechtsverletzung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Er sei sowieso wegen eines nicht bewiesenen Verdachtes wegen der Anschrift des Herrn … sanktioniert worden. In den Kommentierungen des Gesetzgebers sei verankert, dass man lediglich nur auf einen nachgewiesenen Verdacht eine Sanktion bekommen dürfe (diese gebe es jedoch nur im Strafvollzug). Diese Anwendung habe keinen Bestand im Maßregelvollzug. Ihm würden jeden Tag 10 Blätter zum Schreiben gegeben werden. Eingehende Post bekomme er nicht. Telefonate mit Anwälten, Mutter usw. seien untersagt. Einkaufen dürfe er nicht. Er sei grundlos den ganzen Tag im Zimmer eingesperrt ohne jegliche Bewegungsfreiheit. Er werde hier seelisch und psychisch fertig gemacht. Dies würden Patienten bestätigen können. Heute, 2.8.2005, habe Herr … zu ihm gesagt, er bekomme seine Post nicht mehr, er würde sie wegwerfen und er solle die Augen zumachen. Er habe Herzprobleme und habe gesagt, „das ist mir wurscht. Wegen mir können Sie Schmerzen haben wie Sie wollen”. Er habe verweigert, ihm den Blutdruck zu messen. Herr … habe gesagt, Pech gehabt. Selbst die Verfasser würden solche Maßnahmen nicht vorsehen. Ihm sei bewußt Post zurückgehalten worden. Das stelle ein Unterschlagungsdelikt dar. Auch dass ihm vorgeschrieben werde, was er zu schreiben habe, täglich 10 Blätter, sei rechtswidrig. Der Untergebrachte habe das Recht, uneingeschränkt Briefe abzusenden und auch zu empfangen. … verstoße dagegen. Auch der Zimmereinschluß sei rechtswidrig. Er unterliege einer Doppelbestrafung. Er werde seelisch und psychisch fertig gemacht. Er bitte, den Vollzug bis zur Hauptsache auszusetzen.
Das … hat am 04.08.2005 Stellung genommen.
Darin wird mitgeteilt, durch die Mitteilung eines Patienten (Patient … Station E 2) sei in Erfahrung gebracht worden, dass Herr … versucht haben soll, ihm gegen Entgelt die Adressen von Klinikmitarbeitern zu besorgen. Er hätte die Absicht gehabt, die Familie eines Mitarbeiters zu kompromittieren bzw. zu bedrohen. Bei Konfrontation mit dieser Information habe der oben Genannte erst vehement diesen Verdacht abgestritten, es aber letztlich zugegeben, dass e...