Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 12.07.1991; Aktenzeichen 7 C 508/91) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 12.07.1991 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.350,– DM.
Tatbestand
I.
Die Parteien schlossen am 09.11.1983. einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung im 1. Geschoss des Anwesens des Klägers in der … In § 4 des Mietvertrags ist als Mietdauer die Zeit vom 01.12.1983 – 01.12.1990 festgelegt.
Die Kläger kündigten in einem Schreiben vom 21.02.1990 das Mietverhältnis zum 30.11.1990. Zur Begründung gaben sie an, die Wohnung als Eigentumswohnung verkaufen zu wollen.
Die Beklagten ließen sich in der Folgezeit vom Mieterverein … vertretent der in ihrem Namen am 26.07.1991 ein Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers verfaßte in dem er die Meinung vertrat, der Brief vom 21.02.1990 enthalte keine Kündigung sondern allenfalls die Ankündigung einer Mietzinserhöhung. Außerdem verlangte er namens der Beklagten „rein vorsorglich” die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, da die Verkaufsabsicht kein ausreichender Kündigungsgrund sei.
Mit Schreiben vom 24.09.1990 kündigte der Kläger erneut mit Frist bis zum 31.03.1991. Als Kündigungsgrund machte er Eigenbedarf zugunsten seiner Tochter … geltend, die mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand gründen wolle.
Gestützt auf diese Kündigung erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt … vom 11.02.1991 Klage zum Amtsgericht Regensburg auf Räumung und Herausgabe, da die Beklagten der Kündigung widersprochen haben und darauf hinwiesen, zu zumutbaren Bedingungen keine Ersatzwohnung finden zu können.
Die Beklagten verteidigten sich gegen die Klage, bestritten den geltend gemachten Eigenbedarf des Klägers und verlangten die Fortsetzung des Mietverhältnisses jedenfalls bis zum 30.09.1991, da aufgrund der allgemeinen und gerichtsbekannten Wohungsnot für sie derzeit kein zumutbarer und ausreichender Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe. Sie seien bei mehreren Vermietern vorstellig geworden ohne das ihnen ein Wohnraum rechtsverbindlich zugesagt worden wäre. Hilfsweis beantragten sie Räumungsfrist bis zum 30.09.1991.
In der Folgezeit zogen die Beklagten aus der Wohnung aus. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Das Amtsgericht entschied mit Beschluß vom 12.07.1991, daß die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten. Zur Begründung führte es an, der Kläger habe zum Beweis für den von ihm behaupteten Eigenbedarf die Zeugin … angeboten. Damit wäre voraussichtlich der Eigenbedarf bewiesen worden, so daß nach den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung die Klage begründet gewesen wäre.
Gegen die am 24. Juli 1991 den Beklagten zugestellte Entscheidung erhoben sie mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, vom 25.07.1991 eingegangen beim Amtsgericht Regensburg am 29.07.1991 sofortige Beschwerde mit dem Ziel, die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Regensburg aufzuheben und dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 27 und 28 der Akten sowie die weiteren Schreiben des Beklagtenvertreters vom 16. und 20.08.1991 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 91 a II. ZPO statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 569, 577 II. ZPO). Der Beschwerdewert des § 567 II. ZPO (n.F.) (mehr als 200,– DM) ist erreicht.
Das Rechtsmittel erweist sich somit als zulässig.
III.
In der Sache ist es jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
a) ob der Kläger Eigenbedarf geltend machen und darauf seine Kündigung vom 24.09.1990 stützen konnte ist für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ohne Belang, denn die Parteien haben ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, daß gemäß § 4 des Mietvertrages zum 01.12.1990 enden sollte. Um das Mietverhältnis zu beenden, hätte der Kläger deshalb überhaupt keine Kündigung aussprechen müssen. Kraft der Befristung, wäre der Mietvertrag ohnehin zum 01.12.1990 beendet gewesen. Daher war sein Räumungsverlangen schon aus diesem Gesichtspunkt begründet.
b) die Parteien haben, nach den der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Fakten das befristete Mietverhältnis auch nicht wirksam in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer umgewandelt. Ein ausdrücklich zwischen ihnen abgeschlossenes Rechtsgeschäft dieses Inhalts haben weder der Kläger noch die Beklagten vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich ein unbefristetes Mietverhältnis auch nicht aus sonstigen Umständen.
So kann die Tatsache, daß der Kläger die Kündigung vom 24.09.1990 ausgesprochen hat nicht als Vereinbarung eines nunmehr unbefristeten Mietverhältnisses angesehen werden. Hierzu bedurfte es nämlich übereinstimmender Willense...