Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Mieter verursachte Abflußrohrverstopfung. Mitverschulden des Vermieters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Verursacht der Mieter eine Verstopfung der Abwasserrohre, so kann der Vermieter auch die Kosten für den ersten fehlgeschlagenen Instandsetzungsversuch ersetzt verlagen.

2. Der Mieter muß Umstände vortragen, aus denen sich herleiten läßt, daß dem Vermieter die Gestaltung des Abwassernetzes zum Vorwurf gemacht werden kann.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe der Klageforderung, denn sie sind aufgrund dieses Rechtsinstituts verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den sie durch Überschreitung ihres Gebrauchsrechtes als Mieter an der Mietsache verursacht haben. Es steht fest, daß die Beklagten durch vertragswidrigen Gebrauch des streitgegenständlichen Mietobjektes eine Verstopfung der Abwasserrohre verursacht haben. Sie sind daher verpflichtet, die dem Kläger für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Leitungen entstandenen Kosten zu erstatten.

Es stellt eine Überschreitung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus §§ 548, 535 BGB dar, wenn Monatsbinden in die Toilette gegeben werden. Wer so handelt, muß damit rechnen, daß er Verstopfungen in den Abwasserleitungen auslöst. Nicht umsonst werden in öffentlichen Toiletten oder beispielsweise solchen in Hotels, Bahnhöfen, Verkehrsmitteln und ähnlichen Einrichtungen zur Beseitigung von Monatsbinden gesonderte Tüten oder Behältnisse bereitgestellt. Den Beklagten war jederzeit möglich und zumutbar, solche Erwägungen anzustellen und sich entsprechend vertragsgemäß zu verhalten. Sie haben gegenteilige Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Beklagten müssen sich die Verursachung der Verstopfung zurechnen lassen, da sie allein die in Frage kommenden Räume bewohnt und genutzt haben. Bei Schäden, die durch den Mietgebrauch im ausschließlichen Obhutsbereich des Mieters entstanden sind, und bei denen es sich nicht um reine Abnutzungsschäden handelt, muß der Mieter beweisen, daß sie nicht von ihm oder von Personen verursacht und verschuldet wurden, für die er einzustehen hat (vgl. BGHZ 66, 349).

Einen entsprechenden Entlastungsbeweis haben die Beklagten nicht angetreten.

Der Kläger kann von den Beklagten die gesamten, von ihm zur Wiederinstandsetzung der Abwasserleitungen aufgewendeten Kosten gemäß den Rechnungen der Fa. A. v. 14.10.1985 und der Fa. B. v. 30.9.1985 erstattet verlangen, obwohl nach seinem eigenen Sachvortrag die Rechnung der Fa. B. einen fehlgeschlagenen Instandsetzungsversuch betrifft. Das Risiko des Fehlschlagens von Reparaturversuchen trägt der Schädiger selbst dann, wenn den beauftragten Handwerker ein Verschulden trifft (vgl. BHGZ 63, 182). Unter den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB fallen in der Regel alle dem Geschädigten tatsächlich bei den Instandsetzungsversuchen entstandenen Kosten, auch wenn sie möglicherweise wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise dem üblichen Maß nicht entsprechen. Daß der Kläger als Geschädigter im vorliegenden Fall durch schuldhaftes Verhalten zur Kostensteigerung beigetragen hat, ist von den Beklagten weder behauptet worden, noch sonst ersichtlich.

Den Beklagten steht gegen die Klageforderung auch kein Mitverschuldenseinwand gem. § 254 BGB zu. Zwar hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, die Beschaffenheit des Rohrleitungssystems im vermieteten Anwesen des Klägers habe insbesondere wegen seiner Linienführung möglicherweise Verstopfungen der vorliegenden Art begünstigt. Daraus kann aber keine Mithaftung des Klägers gefolgert werden. Mitverschulden bedeutet nach § 254 BGB Verschulden gegen sich selbst, also einen vorwerfbaren Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses oder das Vertretenmüssen einer Sachgefahr oder Betriebsgefahr, die für den entstandenen Schaden mit verantwortlich geworden ist. Die Beklagten haben diesbezüglich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich herleiten ließe, daß dem Kläger in der genannten Weise die Gestaltung des Abwassernetzes zum Vorwurf gemacht werden könnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730795

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