Tatbestand

Der Kläger wurde als Mitfahrer eines von am 14.9.1991 gegen 1.00 Uhr nachts geführten Pkws durch einen von ... allein verursachten Unfall verletzt. Er begehrt deshalb Schadensersatz. Fräulein ... fuhr unter Alkoholeinfluss in einer langgezogenen Linkskurve mit überhöhter Geschwindigkeit und geriet hierbei von der Fahrbahn ab.

Der Kläger trägt vor: Er habe sich auf dem Rücksitz befunden und sei nach seiner Auffassung angegurtet gewesen.

Ihn treffe kein Mitverschulden, da er nicht erkannt habe und nicht habe erkennen können, dass Frl. ... vor Fahrtantritt durch Alkoholgenuss fahruntüchtig gewesen sei.

Er habe einen Schädelbasisbruch sowie eine Trümmerfraktur im Stirnhöhlenbereich erlitten. Er sei deshalb 1 Monat lang in stationärer Behandlung gewesen, ein weiteres halbes Jahr sei er zu 100 % erwerbsunfähig gewesen, daran angeschlossen habe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Zeitraum von 2 Monaten ergeben, eine Erwerbsfähigkeit von 30 % sei heute noch unfallbedingt gegeben.

Vorprozessual habe der Beklagte 15.000 DM Schmerzensgeld bezahlt, wobei er von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers ausgegangen sei.

Tatsächlich sei jedoch ein Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 DM angemessen.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14.9.1991 gegen 1.00 Uhr auf der Staatsstraße ... in M., (Führerin des Pkws Marke Opel, Typ Ascona, amtliches Kennzeichen ..., in dem der Kläger verunfallte, Frl. ... an den Kläger über die außergerichtlich bezahlten DM 15.000 hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und das für den Säumnisfall mit weiteren DM 20.000 beziffert wird, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass zugunsten des Klägers und zulasten der Beklagten der dem Kläger aufgrund des unter Ziffer 1) bezeichneten Unfallereignisses zukünftig entstehende materielle Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zulasten der Beklagten vorbehalten bleibt: soweit nicht Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte eintrittspflichtig sind oder werden.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er behauptet, dass der Kläger nicht angegurtet gewesen sei, des weiteren, dass er die VU-Tüchtigkeit der Zeugin vor Fahrtantritt erkannte oder hätte erkennen müssen. Er sieht deshalb ein hälftiges Mitverschulden des Klägers am Unfall als gegeben.

Des weiteren bestreitet er, dass ein höheres Schmerzensgeld als 15.000 DM bei den Verletzungen des Klägers angemessen seien, er bestreitet auch die behaupteten Dauerfolgen, die der Kläger beim Unfall erlitten haben soll und die Tatsache, dass der Kläger unfallbedingt keine Arbeit habe finden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Gutachtens durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München, Prof. Dr. ... und Dipl.-Physiker ... ein Gutachten der Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik R. Prof. Dr. ... und Priv.Doz. ... . Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... . Insoweit wird auf die Niederschrift vom 20.2.1995, Bl. 33-36 d.A. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens ist dem Grunde nach zu 2/3 begründet, im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen (§§ 823 Abs. 1, 254 BGB, § 3 PflVG).

Unbestritten hat die bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Fahrerin ... den Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, verschuldet. Sie ist unter erheblichem Alkoholeinfluss (über 1,26 Promille) mit überhöhter Geschwindigkeit in einer Linkskurve von der Straße abgekommen.

Den Kläger trifft jedoch ein erhebliches Mitverschulden.

Der Kläger, der zur damaligen Zeit mit Fräulein ... eng befreundet war, wusste, dass diese zur damaligen Zeit allgemein erheblich dem Alkohol zusprach, wie diese als Zeugin einräumte. Er war mit ihr in einer Diskothek zusammen, in der beide zusammen nahezu 5 Stunden zubrachten, wobei er sah, dass Fräulein ... Alkohol zu sich nahm. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er genau mitbeobachtete, was im Einzelnen Fräulein ... an Alkohol zu sich nahm. Er musste bei geringster Sorgfalt beim Verlassen des Lokals bei Fahrtantritt erkennen, dass diese nicht mehr verkehrstüchtig war. Der weitere Mitfahrer ... bekundete glaubhaft, dass man Fräulein ... zu diesem Zeitpunkt am Gang "und auch so" deutlich anmerkte, dass sie Alkohol getrunken hatte. Die Sorglosigkeit des Klägers ergibt sich u.a. auch daraus, dass er sich bei der Fahrt nicht anschnallte, wenn auch dieser Fehler für die Unfallfolgen als solche nicht ursächlich war, wie aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 23.1.1995 feststeht.

Bei diesem erheblichen Mitverschulden des Klägers ist von einem Mitverschulden von 1/3 auszugehen.

Bei den schweren Schädelverletzungen des Klägers ist ein Zukunftsschaden keinesfalls auszuschließen, so dass das Feststellungsbegehren ...

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