Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Beschluss vom 09.04.2018; Aktenzeichen 18 M 392/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 09.04.2018, Az.: 18 M 392/18, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 480,– EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer als Gläubiger vollstreckt aus einem Räumungstitel betreffend das von dem Schuldner zu Wohnzwecken angemietete Einfamilienhaus in der …. Mit der Räumung beauftragt wurde der Obergerichtsvollzieher …. Dieser teilte mit Schreiben vom 18.01.2018 an die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, der Schuldner sei von ihm persönlich aufgesucht worden. In dem Hausanwesen sei neben dem Schuldner auch dessen Sohn … anwesend gewesen. Der Sohn habe ihm bestätigt, dass er ebenfalls in dem Hausanwesen wohnhaft sei. Der Schuldner habe ihn durch das Hausanwesen geführt und beide Wohnbereiche gezeigt. Der Sohn wohne im Obergeschoss, dort befänden sich auch persönliche Gegenstände des Sohnes. Die untere Etage werde von dem Schuldner bewohnt. Der Sohn habe erklärt, ein freiwilliger Auszug seinerseits käme nicht in Betracht. In dem benachbarten Bürohaus habe früher der weitere Sohn … gewohnt, nicht jedoch der Sohn … sei Besitzer und nicht Besitzdiener. Es sei deshalb eine Vollstreckungsklausel gegen ihn zwingend erforderlich. Da sich diese nicht auf dem Vollstreckungstitel befinde, könnte derzeit eine Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.03.2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Obergerichtsvollzieher … anzuweisen, den erteilten Räumungs- und Vollstreckungsauftrag vom 03.01.2018 auszuführen. Zur Begründung wurde angeführt, Kinder des Mieters seien weder Besitzer noch Mitbesitzer, auch wenn sie erwachsen seien. Es gebe in dem Haus auch keine getrennten Wohneinheiten mit zum Beispiel einem abgeschlossenen Lebensbereich mit separatem Bad oder separater Küche. Demzufolge sei der Sohn des Schuldners lediglich Besitzdiener.

Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dies damit begründet, der Sohn sei sehr wohl Mitbesitzer. Er sei 47 Jahre alt und im benachbarten Betrieb (Holzwerk) des Vaters beschäftigt. Laut Inaugenscheinnahme und Aussage von Schuldner und Sohn habe sich das Bild ergeben, dass der Sohn im oberen Stockwerk wohne; dort hätten sich auch persönliche Gegenstände (Briefe etc.) des Sohnes befunden. Der Sohn sei zudem unter der zu räumenden Adresse gemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2018 die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Nach Feststellung des Obergerichtsvollziehers sei davon auszugehen, dass der Sohn des Schuldners Besitz an den nach dem Titel zu räumenden Räumlichkeiten bzw. zumindest Teilbesitz an den im ersten Stockwerk befindlichen Räumen habe. Daher sei ein Titel gegen ihn erforderlich. Dies gelte selbst dann, wenn der Verdacht bestehe, dass dem Dritten der Besitz nur eingeräumt worden sei, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln.

Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10.04.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.04.2018, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde einlegen lassen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 09.04.2018 Obergerichtsvollzieher … anzuweisen, den Räumungs- und Vollstreckungsauftrag vom 03.01.2018 auszuführen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen des Gerichtsvollziehers zum Besitz des Sohnes überzeugten in keiner Weise und seien nicht geeignet, gesichert festzustellen, dass es sich um einen eingeräumten Mitbesitz und nicht bloß eine Besitzdienerschaft handele.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.04.2018 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 793 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde akzeptiert offenbar den Ausgangspunkt der amtsgerichtlichen Überlegungen, dass aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstreckt werden kann, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH, Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZB 29/04 –), wobei dies auch dann gilt, wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten der Besitz nur eingeräumt worden ist, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 39/08).

Die Auffassung der Beschwerde, vorliegend sei erstinstanzlich der Mitbesitz des Sohnes an dem zu räumenden Anwesen nicht hinreichend sicher festgestellt worden, ist unzutreffend.

Wer Besitzer ist, bestimmt sich nach den §§ 854 ff. BGB (BGH, Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZB 29/04 –, juris-Rn. 19). Nach § 855 BGB...

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