Verfahrensgang
AG Wuppertal (Urteil vom 09.06.2006; Aktenzeichen 443 M 40/06) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:
Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an den weiteren Beteiligten zurückverwiesen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Räumungsvollstreckung, Wohnraum betreffend, gegen den Schuldner aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 09. Juni 2006. Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 beauftragte sie den weiteren Beteiligten mit der Durchführung der Räumungsvollstreckung. Mit Schreiben vom 27.07.2006 teilte der weitere Beteiligte der Gläubigerin mit, sie möge im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.06.2004, DGVZ 2004, Seite 138, zu dem Umstand Stellung nehmen, dass der Schuldner zusammen mit seiner Lebensgefährtin … die zu räumende Wohnung bewohne. Mit Schreiben vom 08. August 2006 lehnte der weitere Beteiligte die Durchführung der Räumungsvollstreckung ab, da ein Titel gegen die Lebensgefährtin nicht vorliege.
Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung erhoben und vorgetragen, dass sie erst durch das Schreiben vom 24. Juli 2006 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Schuldner mit einer Lebensgefährtin die zu räumende Wohnung bewohne. Eine Mitteilung hierüber, geschweige denn die Einholung einer Zustimmung der Gläubigerin als Vermieterin sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Deshalb sei die Lebensgefährtin nicht Gewahrsamsinhaberin.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist zulässig als sofortige Beschwerde und hat in der Sache Erfolg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den weiteren Beteiligten zurückzuverweisen, da zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der vom weiteren Beteiligten mitgeteilte Aufenthalt der Lebensgefährtin des Schuldners in der zu räumenden Wohnung der Räumungsvollstreckung entgegensteht und es eines – weiteren – Räumungstitels auch gegen die Lebensgefährtin bedarf.
Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 25.06.2004, IXa Zb 29/04, BGHZ 159, 383 ff.; ebenso bereits: OLG Düsseldorf, MDR 1998, 1474) zur zulässigen Durchführung der Räumungsvollstreckung eine Wohnung betreffend gegen jeden einzelnen der Bewohner eines Räumungstitels, wenn dieser Mitbesitzer ist. Danach sind die allein maßgeblichen tatsächlichen Besitzverhältnisse in einem solchen Fall vom Gerichtsvollzieher zu prüfen, damit eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung getroffen werden kann. Unerheblich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob der Mitbewohner, gegen den ein Titel nicht existiert, der Räumungsvollstreckung im Einzelfall widerspricht oder nicht. Unerheblich ist es nach dieser Rechtsprechung auch, ob jener Mitbewohner über ein vom Vermieter abgeleitetes Besitzrecht verfügt, mithin die Aufnahme eines weiteren Mitbewohners dem Vermieter mitgeteilt worden ist und dieser eine Gestattung nach § 553 BGB erteilt hat. Danach können auch “schutzwürdige Interessen” des Vermieters und Gläubigers (so noch: OLG Düsseldorf, a.a.O.), die dann verletzt sind, wenn der Mieter seine Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme eines Mitbewohners und der Einholung einer Gestattung nicht erfüllt hat, nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr dazu führen, sich in dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren über das Fehlen einer titulierten Räumungsverpflichtung gegen den Mitbewohner hinwegzusetzen. Maßgeblich bleiben allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse, gleich wie der Besitz erlangt ist (so: BGH, a.a.O.).
Indessen ist die allein erfolgte Mitteilung des Aufenthaltes einer “Lebensgefährtin” in der zu räumenden Wohnung keine ausreichende Grundlage der erfolgten Ablehnung durch den weiteren Beteiligten, weil danach nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob der aufgenommene Mitbewohner Mitbesitzer ist oder nicht, abgesehen davon, dass auch dem Gläubiger alsdann eine substantiierte Überprüfung der mitgeteilten Entscheidung tatsächlich verwehrt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Gerichtsvollzieher in Fällen der vorliegenden Art die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu prüfen, was beinhaltet, die Umstände und Grundlagen des Aufenthaltes zu ermitteln und diese und die Gründe einer ablehnenden Entscheidung dem Gläubiger mitzuteilen.
Dies ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Denn aus der bloßen Mitteilung, es wohne eine Lebensgefährtin in der Wohnung, kann nicht hinreichend abgeleitet werden, ob diese Mitbesitzer ist. Dies beurteilt sich n...