Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Amtsannahme als Testamentvollstrecker. Befugnisse vom Grundbuchamt als Abteilung des Amtsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Da es sich bei dem Nachlassgericht genau wie bei dem Grundbuchamt lediglich um Abteilungen eines Amtsgerichts handelt, ist die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker auch dann wirksam, wenn sie gegenüber dem Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts erklärt wird.

2. Das Grundbuchamt ist zu einer Prüfung der materiellen Rechtslage nur in Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet.

3. Die Testamentsvollstreckung beginnt bereits mit dem Erbfall; durch die Annahmeerklärung des Ernannten wird das Testamentsvollstreckeramt in dessen Person nur noch konkretisiert.

 

Normenkette

BGB § 130 Abs. 3, 1 S. 1, § 181 Hs. 2, § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, §§ 873, 894, 1183, 1192 Abs. 1, § 2201 Abs. 1, §§ 2202-2203, 2205; GBO § 1 Abs. 1, §§ 13, 15, 19, 22, 27, 29 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, § 35; FGG § 72

 

Tenor

1. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – vom 05.06.2008 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – wird angewiesen, über den Eintragungsantragung der Antragstellerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden.

 

Tatbestand

I.

Im Grundbuch von Güdingen, Blatt … ist Herr … (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer der Parzellen Flur …, Nr. … eingetragen. Der Erblasser ist verstorben und wurde aufgrund des beim Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 18 IV 9/08 eröffneten Erbvertrages, Urkunden-Nr. …/2003 des Notars …, Saarbrücken, beerbt von seinen Kindern … und … zu je ½. Mit demselben Erbvertrag hat der Erblasser seiner Ehefrau … den lebenslänglichen Nießbrauch an seinem gesamten Nachlass vermacht. Darüber hinaus wurde von dem Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers wurden die Ausführung u.a. der Einräumung des Nießbrauchs und die Verwaltung des Hausgrundstücks bestimmt.

Mit notarieller Urkunde des Notars …, Saarbrücken, vom 5. Mai 2008, UrkRNr. …/2008 hat die Antragstellerin die Eintragung der vertragsmäßig bestimmten Erben als neue Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes beantragt.

Daneben hat sie auf den ihr in dem Erbvertrag eingeräumten Nießbrauch Bezug genommen und dessen Eintragung im Grundbuch „unter Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers” bewilligt und beantragt.

Diese Anträge nebst Bewilligung sowie ein Antrag der Antragstellerin auf Löschung einer in Abteilung III, lfdNr. 1 gebuchten Grundschuld wurden von dem Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008 mit der Bitte um entsprechende Eintragung beim Grundbuchamt am 26. Mai 2008 eingereicht.

Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge nicht vollzogen. Es beanstandet, das Fehlen der Genehmigung der Testamentsvollstreckerin. Die Antragstellerin sei bei Errichtung der notariellen Urkunde vom 5. Mai 2008 noch keine Testamentsvollstreckerin gewesen, weil das Amt des Testamentsvollstreckers erst mit der Annahme des Amtes beginne und diese gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären sei. Da die Antragstellerin am 05. Mai 2008 noch keine Testamentsvollstreckerin gewesen sei, habe sie auch keine Erklärungen für die Erben abgeben können. Bis zur wirksamen Annahme des Amtes fehle es, auch hinsichtlich der Grundbuchberichtigung, am Antragsrecht (§§ 13,15 GBO). Hinsichtlich der Bewilligungen sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung nicht verfügungsbefugt gewesen(§ 19 GBO).

Die Antragstellerin ist der Auffassung, es gebe nur ein einheitliches Amtsgericht. Deshalb sei die Erklärung, das Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen, bereits mit dem Eingang der Erklärung beim Grundbuchamt wirksam geworden. Gemäß § 130 BGB seien auch die anderen Erklärungen der Antragstellerin nicht vorher wirksam geworden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz i.V.m. § 71 GBO als unbefristete Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist insbesondere auch gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes statthaft (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, § 71, Rdnr. 11).

In der Sache kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt bleiben. Das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

1. Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als neue Eigentümer:

Auch das Berichtigungsverfahren nach näherer Maßgabe des § 22 GBO wird durch einen nach § 13 GBO zu stellenden Antrag eingeleitet und bedarf einer verfahrensrechtlichen Begründung durch den hier allein in Betracht kommenden Nachweis der Unrichtigkeit nach § 35, § 29 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GBO (Holzer in BeckOK GBO, Stand: 01.10.2008, Edition 5, § 22 Rn 10). Es kann unerörtert bleiben, ob nur derjenige antragsberechtigt ist, dem der materielle Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB tatsächlich zusteht (so BayObLG Rpfleger 1970, 26; KGJ 47, 207, 20...

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