Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 28.02.2001; Aktenzeichen 1 II 150/00 WEG)

 

Nachgehend

Saarländisches OLG (Beschluss vom 28.08.2003; Aktenzeichen 5 W 11/03-4)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.2.2001 wird aufgehoben, soweit die in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … vom 16.11.2000 gefassten Beschlüsse über eine Teilnahme der … und des Begleiters der … für unwirksam erklärt wurden. Der Antrag der Antragsteller wird bezüglich dieser Beschlüsse als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die übrigen Beteiligten sind Mitglieder dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 16.11.2000 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der über verschiedene Tagesordnungspunkte Beschlüsse gefasst wurden. Für eine über diese Versammlung gefertigte Niederschrift wird auf Blatt 24 f. der Akte Bezug genommen.

An dieser Wohnungseigentümerversammlung wollte … als Bevollmächtigte des Beschwerdegegners zu 1) teilnehmen. Die Beschwerdegegnerin zu 2) wollte zusammen mit einem Begleiter an der Versammlung teilnehmen. Bei einer Abstimmung zur „Geschäftsordnung” wurde von der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass … als Bevollmächtigte des Beschwerdegegners zu 1) und der Begleiter der … nicht an der Versammlung teilnehmen dürfen. Die weitere Versammlung und die Beschlussfassung über alle sonstigen Tagesordnungspunkte fand anschließend unter Ausschluss der Frau … und des Begleiters der Frau … statt.

Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, dass sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.11.2000 gefassten Beschlüsse unwirksam seien, weil Frau … an der Teilnahme gehindert wurde. Frau … sei von der Versammlung ausgeschlossen worden, damit die Wohnungseigentümer nicht von Verfehlungen der Verwaltung und Machenschaften einer Frau … erführen. Den Beschwerdegegnern sei außerdem vor der Versammlung die Einsicht in Akten versagt worden.

Die Beschwerdeführer haben die Auffassung vertreten, bei dem Ausschluss der Frau … handele es sich um eine Ordnungsmaßnahme, die nachträglich nicht korrigiert werden könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.2.2001 hat das Amtsgericht sämtliche in der Versammlung am 16.11.2000 gefassten Beschlüsse für unwirksam erklärt. Gegen diesen ihnen am 14.3.2001 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.3.2001 – Eingang bei Gericht am selben Tag – sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführer haben vorgetragen, der Beschwerdegegner zu 1) wisse von dem vorliegenden Verfahren nichts, weil sämtliche Schriftsätze nicht einmal seine Unterschrift enthielten. Es werde bestritten, dass die Unterschrift unter dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz von dem Beschwerdegegner zu 1) stamme.

Die Beschwerdeführer tragen weiter vor, die angegriffenen Beschlüsse wären bei ordnungsgemäßem Vorgehen ebenso gefasst worden. Weil die einzelnen Beschlüsse jeweils mit weit überwiegender Mehrheit gefasst worden seien, könne nicht angenommen werden, dass sich das Abstimmungsverhalten bei Anwesenheit der Frau … wesentlich geändert hätte, zumal der Wunsch nach einem Ausschluss der Frau … aus der Versammlung gekommen sei und viele Wohnungseigentümer für den Fall der weiteren Anwesenheit der Frau mit ihrem Auszug gedroht hätten, so dass die Beschlussunfähigkeit der Versammlung herbeigeführt worden wäre.

Wie die Vergangenheit zeige, habe Frau … es nie erreicht, die Wohnungseigentümer in ihrer Stimmabgabe durch die von ihr vorgebrachten Argumente zu beeinflussen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.2.2001 abzuändern und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegner beantragen,

die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin zu 2) beantragt darüber hinaus, den Beschwerdeführern auch die außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer handele ohne Vollmacht, weil der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.11.2000 – Grundlage für die Erteilung einer solchen Vollmacht durch die Verwaltung – durch den angegriffenen amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben worden sei. Die Verwaltung sei nur wegen der über ihre Entlastung getroffenen Entscheidung beschwert. Diese Beschwer übersteige nicht 1.500,00 DM. Demgegenüber seien die Eigentümer nicht durch die Aufhebung der Entlastung beschwert. Die Anzahl der laut Niederschrift bei der Abstimmung gezählten Stimmen liege höher als die Zahl der Teilnehmer an der Versammlung. Mit dem Ausschluss von Frau … habe verhindert werden sollen, dass „Machenschaften” der Verwaltu...

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