Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.12.2002 (5 T 187/01) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft D.,. Die übrigen Beteiligten sind Mitglieder dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 16. November 2000 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der über verschiedene Tagesordnungspunkte Beschlüsse gefasst wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Versammlung vom 8.12.2000 (Blatt 24–25 der Akten) verwiesen.
An dieser Wohnungseigentümerversammlung wollte Frau G. als Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1 teilnehmen. Die Antragstellerin zu 2 wollte zusammen mit einem Begleiter an der Versammlung teilnehmen. Bei einer Abstimmung zur „Geschäftsordnung” wurde von der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass Frau G. als Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1 und der Begleiter der Antragstellerin zu 2 nicht an der Versammlung teilnehmen dürfen. Die weitere Versammlung und Beschlussfassung über alle sonstigen Tagesordnungspunkte fand anschließend unter Ausschluss der Frau G. und des Begleiters der Antragstellerin zu 2 statt.
Die Antragsteller haben sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. November 2000 gefassten Beschlüsse angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien unwirksam, weil Frau G. an der Teilnahme gehindert worden sei. Frau G. sei von der Versammlung ausgeschlossen worden, damit die Wohnungseigentümer nicht von Verfehlungen der Verwaltung und Machenschaften einer Frau P. erführen.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2001 hat das Amtsgericht alle in der Versammlung am 16. November 2000 gefassten Beschlüsse für unwirksam erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Antragsgegner bestritten, dass die Antragsschrift vom 18. November 2000 von dem Antragsteller zu 1 unterzeichnet worden und die nicht unterzeichneten Schriftsätze vom 18. Januar und 30. Juli 2001 von ihm initiiert worden oder ihm bekannt seien. Auch hinsichtlich der Schriftsätze vom 27. Oktober, 31. Oktober und 8. November 2001 haben die Antragsgegner bezweifelt, dass diese Schriftsätze mit Wissen des Antragstellers zu 1 verfasst worden seien, dass er davon Kenntnis habe und dass er sie unterzeichnet habe. Weiter haben die Antragsgegner vorgetragen, die angegriffenen Beschlüsse wären bei ordnungsgemäßem Vorgehen ebenso gefasst worden. Da die einzelnen Beschlüsse jeweils mit weit überwiegenden Mehrheit gefasst worden seien, könne nicht angenommen werden, dass sich das Abstimmungsverhalten bei Anwesenheit der Frau G. wesentlich geändert hätte, zumal der Wunsch nach einem Ausschluss der Frau G. aus der Versammlung gekommen sei und viele Wohnungseigentümer für den Fall der weiteren Anwesenheit der Frau G. mit ihrem Auszug gedroht hätten, sodass die Beschlussunfähigkeit der Versammlung herbeigeführt worden wäre.
Das Landgericht hat durch Beweisbeschluss vom 12. September 2001 die Vernehmung des Antragstellers zu 1 als Partei darüber angeordnet, ob die unter seinem Namen zu den Akten gereichten Schriftsätze von ihm stammten. Zu den zur Beweisaufnahme angesetzten Terminen ist der Antragsteller zu 1 wiederholt nicht erschienen. Durch Beschlüsse vom 16. und 31. Oktober 2001 hat das Landgericht dem Antragsteller zu 1 für den Fall des Nichterscheinens zunächst ein Zwangsgeld von 1.000 DM angedroht und dann verhängt. Ebenso ist es ein weiteres Mal durch Beschlüsse vom 31. Oktober 2001 und 20. November 2001 verfahren. Nachdem unter dem Namen des Antragstellers zu 1 gegen diese Beschlüsse Beschwerde eingelegt worden war, hat der Senat – unter Androhung der Vorführung – das persönliche Erscheinen des Antragstellers zu einem vom Senat auf den 23. Januar 2002 anberaumten Termin angeordnet. Zu diesem Termin ist der Antragsteller erschienen und hat – befragt, ob er die an den Senat gerichteten Beschwerdeschriften und die bei dem Amtsgericht eingereichte Antragsschrift selbst unterzeichnet habe – erklärt, er wolle dazu nichts sagen. Der Senat hat daraufhin am 28. Februar 2002 beschlossen, es könne nicht festgestellt werden, dass eine Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Zwangsgeldbeschlüsse des Landgerichts vom 16. und 31. Oktober 2001 vorliege.
Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 20.3.2002 hat das Landgericht daraufhin folgendes Schreiben an den Antragsteller zu 1 gerichtet:
„Da der Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2002 Anlass geben kann, Ihre bisherige Haltung zu überdenken, soll Ihnen nochmals Gelegenheit gegeben werden, vor der Kammer dazu auszusagen, ob die unter Ihr...