Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelungsgehalt von § 43 RVG. Abtretungsverbot nach § 13 Abs. 2 StrEG
Leitsatz (amtlich)
1. § 43 RVG soll verhindern, dass durch eine Aufrechnung der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gefährdet oder vereitelt wird. Die Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die Gerichtskasse gegen eine – angeblich dem Rechtsanwalt abgetretene – Haftentschädigungsforderung aufrechnet.
2. Das in § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geregelte Abtretungsverbot gilt bis zu der Bestandskraft des Bescheides in dem Entschädigungsverfahren.
Normenkette
BGB §§ 389, 406; RVG § 43; StrEG §§ 7, 13 Abs. 2; EGGVG § 30a Abs. 2 S. 3
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die von der G. durch Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber seinem Mandanten R. erklärte Aufrechnung rechtswidrig gewesen ist.
Der Antragsteller hat R. vor dem Landgericht S. als Verteidiger in einem Strafverfahren vertreten. Der Mandant ist durch das Urteil des Landgerichts S. vom 7.9.2007 – Az.: 1-12/04 SchwG – freigesprochen worden. Das Landgericht S. hat in diesem Urteil auch entschieden, dass der Mandant des Antragstellers für die vom 22.4.2003 bis zum 12.6.2006 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei.
Der Freispruch ist im Revisionsverfahren durch das Urteil des BGH vom 13.1.2009 – Az.: 4 StR 301/08 – bestätigt worden.
Der Mandant hat seinen Entschädigungsanspruch an den Antragsteller abgetreten. Die Urkunde über den Abtretungsvertrag ist durch Schriftsatz des Antragstellers vom 2.5.2007 zu den Akten des Landgerichts S. gesandt worden.
Durch Bescheid vom 16.4.2009 – Az.: StrES 09/09 – hat der G. die dem Mandanten des Antragstellers aus der L. zu zahlende Entschädigung für die Untersuchungshaft vom 22.4.2003 bis zum 22.6.2006 festgesetzt auf 13.433,52 Euro.
Durch Schreiben vom 2.6.2009 hat die G. gegenüber dem Mandanten des Antragstellers mit Kostenforderungen in Höhe von insgesamt 7.854,69 Euro die Aufrechnung erklärt gegen einen entsprechenden Anteil des Entschädigungsanspruchs des Mandanten.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, diese Aufrechnung sei rechtswidrig, weil sie ihn in seinen Rechten aus § 43 RVG beeinträchtige.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Aufrechnung der G. vom 02.06.2009, Az.: 412137 rechtswidrig ist, weil sie seinen Vergütungsanspruch im Verfahren Az.: 1-12/04 SchwG und im Vollstreckungsverfahren S III StVK 6 Js 2473/06 (1065/08) vereitelt bzw. beeinträchtigt.
Die G. hat beantragt,
den Feststellungsantrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 43 RVG diene lediglich der Sicherung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes aus abgetretenen Ansprüchen seines Mandanten auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen des Mandanten. Der vorliegend streitgegenständliche Anspruch auf Haftentschädigung werde von § 43 RVG nicht erfasst.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 22.10.2009 den Feststellungsantrag zurückgewiesen und ausgeführt, die angegriffene Aufrechnung der G. sei nicht rechtswidrig.
Dagegen hat der Antragsteller am 9.11.2009 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller sieht sich weiterhin in seinem Recht aus § 43 RVG verletzt.
Im Übrigen sei die Aufrechnung gemäß § 406 BGB unzulässig.
Die G. verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält § 406 BGB für nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG i. V. m. 14 Abs. 3 KostO zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,– Euro.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Das Amtsgericht Saarbrücken hat den gemäß § 30 a Abs. 1 EGGVG zulässigen Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung nicht in seinen aus § 43 RVG abgeleiteten Rechten verletzt. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, trifft das in § 43 RVG angeordnete Aufrechnungsverbot nur die Fälle, in denen dem Rechtsanwalt ein Anspruch seines Mandanten gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Kosten abgetreten worden ist. Die vorliegend streitgegenständliche Abtretung betrifft jedoch keinen Anspruch des Mandanten des Antragstellers auf Erstattung von Anwaltskosten, sondern die durch den Bescheid des G. vom 16.4.2009 gemäß § 7 StrEG festgesetzte Entschädigung für die von dem Mandanten zu Unrecht verbüßte Untersuchungshaft. Eine solche Forderung wird durch das gesetzlich angeordnete Aufrechnungsverbot nicht geschützt.
Diese Auslegung des § 43 RVG entspricht auch dem Regelungszweck dieser Vorschrift, die verhindern soll, dass durch eine Aufrechnung der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gefährdet oder vereitelt wird, um ihn nicht um sein bereits verdientes Honorar zu bringen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 43 RVG, Rn. 2
3. Die von der G. durch ihr Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber de...