Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 21.12.2012; Aktenzeichen 4 C 3/12 (10)) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 21.12.2012 – 4 C 3/12 (10) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.682,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,55 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.09.2011 auf dem Parkplatzgelände des Globus-Einkaufsmarkts in … ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw den Hauptumgehungsweg des Parkplatzes in Richtung Ausfahrt …. Dieser Weg ist durch eine unterbrochene Linie in zwei Fahrspuren unterteilt, die wiederum durch Richtungspfeile markiert sind. Von der linken Fahrspur zweigen rechtwinklig Zuwege zu den Stellplätzen ab. In der Folge kollidierte der Kläger mit der Zweitbeklagten, die mit dem Pkw des Erstbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist, aus einem der Zuwege nach links auf den Hauptumgehungsweg einbiegen wollte. Dabei erlitt der Kläger ein HWS-Syndrom.
Der Kläger hat außergerichtlich einen materiellen Schaden von 5.608,33 EUR sowie ein Schmerzensgeld von 350,– EUR geltend gemacht. Die Drittbeklagte hat den materiellen Schaden zur Hälfte ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 200,– EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 368,90 EUR gezahlt. Dabei ist sie von einer hälftige Mithaftung der Beklagten für den Unfallschaden ausgegangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger den nicht regulierten Teil seines materiellen Schadens von 2.804,16 EUR und ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 150,– EUR sowie restliche Anwaltskosten von 177,79 EUR jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug auf der linken der beiden Fahrspuren gefahren. Als er sich unmittelbar vor einer Parkplatzgasse befunden habe, sei die Zweitbeklagte aus dieser Fahrgasse ungebremst mit stark überhöhter Geschwindigkeit in die Fahrerseite seines Fahrzeugs gefahren. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zweitbeklagte habe gegen § 10 StVO verstoßen, weshalb sie die Alleinhaftung treffe.
Die Beklagten haben vorgetragen, die Zweitbeklagte sei bereits vollständig auf die linke Fahrspur eingebogen gewesen, als der Kläger mit erhöhter Geschwindigkeit von der rechten auf die linke Spur gewechselt sei und so die Kollision verursacht habe.
Das Amtsgericht hat die Bußgeldakte beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Darauf hin hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin, auf deren tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, beide Fahrer hätten gegen das auf Parkplätzen geltende Verbot gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Die Haftung sei danach hälftig zwischen den Parteien zu teilen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die vom Amtsgericht im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG vorgenommene Haftungsverteilung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trifft die Beklagten eine überwiegende Haftung, weil die Zweitbeklagte den Unfall allein verschuldet hat.
a) Die Zweitbeklagte hat gegen ihre Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 StVO verstoßen.
aa) Auf einer privaten Verkehrsfläche, die – wie hier – dem öffentlichen Verkehr dient, findet die Vorfahrtsregel „rechts vor links” des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung, sofern nach der tatsächlichen Situation im Einmündungsbereich zwei Straßen aufeinander treffen (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2006, 705; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 – 1 U 240/09, juris; OLG F...