Verfahrensgang

AG Merzig (Urteil vom 28.04.2006; Aktenzeichen 23 C 75/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen VIII ZR 230/07)

BGH (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen 4 StR 576/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.04.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig – 23 C 75/06 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb und den notwendigen Reparaturarbeiten an Computeranlagen befasst. Die Beklagte war angestellte Rechtsanwältin in der früheren Rechtsanwaltskanzlei …. Die Kanzlei … bezog ihre EDV-Ausstattung über die Klägerin.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte aus Rechtsscheinhaftung auf Bezahlung offenstehender Rechnungen vom 24.12.2002 wegen einer am 20.06.2002 erfolgten Bestellung eines EDV-Arbeitsplatzes sowie eines danach erteilten Reparaturauftrags in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (BI. 73 bis 76 d. A.), hat der auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.667,10 Euro gerichteten Klage mit dem am 28.04.2006 verkündeten Urteil vollumfänglich stattgegeben.

Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.760 Euro und auf Werklohnzahlung in Höhe von 877,10 Euro gemäß § 631, 632 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog zu. Da die Beklagte nicht Mitglied der Sozietät … sei, komme eine Haftung nur unter Rechtsscheingesichtspunkten in Betracht, was hier zu bejahen sei. In der Regel verpflichte ein Anwalt nicht nur sich selbst, sondern handele regelmäßig im Namen der Sozietät auch für alle anderen. Diese Grundsätze würden auch gelten, soweit durch den nicht an der Sozietät beteiligten Anwalt – also hier der Beklagten – der Rechtsschein gesetzt worden sei, Mitglied der Sozietät zu sein. Dies folge aus den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht, deren Voraussetzungen im Entscheidungsfall gegeben seien. Der Geschäftsführer … Wissensträger und gesetzlicher Vertreter der Klägerin, sei zeitgleich zu den hier streitgegenständlichen Verträgen vertreten worden und habe somit persönlich von der Sozietätsgestaltung Kenntnis nehmen können, weil ihm mehrere Briefe zugegangen seien, auf welchen die Beklagte ohne haftungseinschränkenden Zusatz aufgeführt gewesen sei. Mithin sei aus der privaten Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber diesem primär im privaten Bereich ein Rechtsschein dahingehend gesetzt worden, dass die Beklagte Mitglied der Kanzlei … sei. Zwar sei hier die Klägerin Vertragspartner der Kanzlei … und nicht der Geschäftsführer privat. Eine Trennung der persönlichen Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin und der Geschäftskenntnis der Klägerin könne jedoch nicht erfolgen. Darüber hinaus sei die Beklagte unstreitig mit dem defekten PC bei der Klägerin erschienen, außerdem habe sie nach Instandsetzung einen Scheck in Höhe von 500 Euro ausgehändigt und gleichzeitig Zahlung der offenstehenden Forderung zugesagt. Bei dieser Sachlage habe bei der Klägerin der Rechtsschein entstehen müssen, dass die Beklagte vollwertiges Mitglied der Kanzlei … sei.

Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt.

Mit am 06.06.2007 beim Landgericht eingegangener Berufungsschrift ficht die Beklagte das ihr am 04.05.2006 zugestellte Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung an.

Sie rügt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar seien. Außerdem habe es unzulässigerweise ausschließlich auf die Sicht des Geschäftsführers der Klägerin abgestellt.

Zum anderen sei es nicht richtig, dass die Beklagte alleinige Ansprechpartnerin in der Kanzlei gewesen sei. Als es um die Frage gegangen sei, welche Computeranlage angeschafft werden solle, seien vielmehr außer ihrer Person auch die Rechtsanwälte … und … sowie die angestellte Computerfachkraft … anwesend gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Rechnungen an die Anwaltskanzlei …, namentlich an den damals allein zuständigen … gerichtet gewesen seien, der auch die entsprechenden Aufträge erteilt habe. Auch der Scheck über 500 Euro sei auf … und … ausgestellt gewesen.

Im konkreten Fall habe die Beklagte für das konkrete Geschäft keinen Rechtsschein gesetzt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf Seite 2 bis 5 der Berufungsbegründung (Bl. 97 bis 100 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Merzi...

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