Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Entscheidung vom 05.03.2009; Aktenzeichen 5 C 738/09)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5.3.2009 - 5 C 738/09 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen Unfallgegner vom 16.4.2008, für deren Folgen die Beklagte voll einstandspflichtig ist, den Ersatz restlicher Mietwagenkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Dort mietete sie sich vom 16.4.2008 bis zum 13.5.2008 für 575,- EUR ein Ersatzfahrzeug an. Die Reparatur ihres Fahrzeuges war spätestens am 6.5.2008 abgeschlossen, was sie dem Schadensregulierer der Beklagten mit Schreiben vom 6.5.2008 mitteilte und ihn darin zugleich aufforderte, der Werkstatt eine Reparaturkostenübernahmebestätigung zukommen zu lassen, damit das Fahrzeug wieder an sie herausgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 14.5.2008 lehnte der Schadensregulierer der Beklagten ein Tätigwerden ab, solange er keine Deckungszusage der ausländischen Haftpflichtversicherung erhalte und wies die Klägerin darauf hin, dass sie wegen der Reparaturkosten in Vorleistung treten müsse, notfalls unter Zuhilfenahme eines Kredites, dessen Zinsen sie bei ihm dann geltend machen könne. Nachdem der Schadensregulierer der Beklagten sodann am 24.6.2008 mitteilte, die Reparaturrechnung über 3 295,90 EUR zu begleichen, erhielt die Klägerin ihr Fahrzeug am 27.6.2008 aus der Werkstatt zurück. Neben weiteren Ersatzleistungen wurden auch die Anwaltskosten der Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4 291,57 EUR beglichen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin den Ersatz der nicht gezahlten Mietwagenkosten (50,- EUR), eine Nutzungsausfallentschädigung von täglich 25,- EUR für die Zeit vom 14.6.2008 bis zum 27.6.2008 (zusammen: 1 575,- EUR) sowie den Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5 916,57 EUR (= 100,56 EUR).

Sie hat behauptet, sie sei mangels ausreichenden eigenen Einkommens und wegen einer bereits bestehenden Überziehung ihres Girokontos finanziell nicht in der Lage gewesen, mit den Reparaturkosten in Vorlage zu treten, so dass sie ihr Fahrzeug nicht früher habe zurückerhalten können. Auch verfüge sie über kein Sparguthaben und trotz ihres Miteigentums an einem Hausgrundstück habe im Hinblick auf dessen Belastung keine Möglichkeit zur Kreditaufnahme bestanden.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung vom 5.3.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, wegen der sich abzeichnenden längeren Dauer der Schadensregulierung mit den Reparaturkosten in Vorleistung zu treten, um ihr Fahrzeug früher wieder aus der Werkstatt zurück zu erhalten. Dass sie hierzu finanziell nicht in der Lage gewesen sei, habe sie nicht hinreichend dargetan, weil sie weder vorgetragen habe, welchen Überziehungsrahmen sie von ihrer Bank eingeräumt bekommen hatte, noch weshalb eine darüber hinausgehende Überziehung nicht möglich gewesen sei und wie hoch der Wert und die Belastungen des Hausanwesens gewesen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie als Geschädigte grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, einen Kredit aufzunehmen, um die Werkstattrechnung vorab zu bezahlen. Sie habe zudem mit Schreiben ihres Anwalts vom 6.5.2008 gegenüber dem Schadensregulierer der Beklagten mitgeteilt, dass sie kein Geld habe, um die Reparaturkosten zu bezahlen. Es sei im übrigen Aufgabe des Schädigers darzulegen und nachzuweisen, dass ihr ausnahmsweise eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar gewesen sei. Jedenfalls habe sie gegenüber dem Amtsgericht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie keinen Kredit hätte aufnehmen können.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg, weil die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

  • 1.

    Dass die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 StVG i.V.m. § 115 VVG und § 6 AuslPflVG der Klägerin dem Grunde nach vollen Ersatz für ihre unfallbedingten Schäden schuldet, steht zwischen den Parteien außer Streit. Gleichwohl kann die Klägerin nicht den Ersatz der begehrten weitergehenden Mietwagenkosten sowie die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen der Ausfallzeit ihres Fahrzeuges bis zum 27.6.2008 verlangen.

    • a)

      Zu dem Herstellungsaufwand, der bei Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist, gehören zwar grundsätzlich die Kosten der Miete einer Ersatzsache, die dem Geschädigten eine vergleichba...

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