Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Mietverhältnis
Verfahrensgang
AG Völklingen (Urteil vom 25.03.1988; Aktenzeichen 11 C 216/86) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. März 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Völklingen (Az.: 11 C 216/86) teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagten zu 2) und 3) unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Kläger 481,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 1986 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 89/100 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 89/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie 37/40 der Gerichtskosten, und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 11/100 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 11/100 der außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie 3/40 der Gerichtskosten.
3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 89/100 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 11/100.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.282,71 DM festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die in der Berufungsinstanz zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Aufklärungsbeschluß der Kammer vom 16. Januar 1989 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28. November 1988 und vom 13. März 1989 Bezug genommen.
Die Berufung der Kläger ist gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist damit zulässig.
Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Allerdings steht den Klägern gegen die Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, der sich aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 544 BGB ergibt, denn die Beklagten zu 2) und 3) haben schuldhaft die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger veranlaßt.
Zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses waren die Kläger nach § 544 BGB berechtigt. Nach dieser Vorschrift kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die vermieteten Räume so beschaffen sind, daß ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme muß davon ausgegangen werden, daß die Wohnung in den Wochen vor der von den Klägern mit Schreiben vom 15. November 1985 erklärten Kündigung in erheblichem Umfang von Kellerasseln befallen gewesen ist. Daß nach dem Einzug der Kläger in der Wohnung in erheblichem Maße ein Befall mit Kellerasseln aufgetreten ist, haben die in erster Instanz vernommenen Zeugen … im wesentlichen übereinstimmend bekundet. Danach haben sich – offensichtlich begünstigt durch die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in dem Anwesen aufgetretene Feuchtigkeit – an mehreren Stellen des Anwesens Kellerasselnester befunden, aus denen Kellerasseln sowohl in die Küche und das Bad, die im Erdgeschoß gelegen sind, als auch in im Obergeschoß gelegene Räume gelangt sind. Aufgrund der klaren, detaillierten und im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, daß in dem Zeitraum, in dem die Kläger die Mieträume innegehabt haben, ein Befall mit Kellerasseln in erheblichem Umfang in den Mieträumen aufgetreten ist.
Der Umstand, daß die Vormieter nicht ebenfalls über Kellerasselbefall zu klagen hatten wie sich aus den Aussagen der Zeugen … und … gibt, schließt nicht aus, daß jedenfalls im Zeitraum Oktober und November 1985 in dem Anwesen ein Kellerasselbefall in dem von den genannten Zeugen geschilderten erheblichen Umfang aufgetreten ist, denn das Auftreten eines solchen Befalls zu einem bestimmten Zeitpunkt kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die insbesondere die jeweiligen Witterungsverhältnisse oder auch die sonstigen Lebensbedingungen der jeweils auftretenden Tiere betreffen. Im Hinblick darauf ist es ebensowenig erheblich, daß auch die Nachmieter keinen Befall mit Kellerasseln mehr festgestellt haben. Letzteres ist umsomehr verständlich, weil der Zeuge Utzinger als Angestellter des von den Klägern beauftragten Schädlingsbekämpfungsunternehmens – wie seiner Aussage in erster Instanz zu entnehmen ist – im Anschluß an den wenige Tage vor Weihnachten erfolgten Auszug der Kläger in der Wohnung am 27. Dezember 1985 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat. Aus dem gleichen Grund rechtfertigen auch die Aussagen der Zeugen … und …, die bei ihrer Besichtigung keine Kellerasseln feststellen konnten, keine andere Beurteilung. Aus der Aussage des Zeugen …, der die Wohnung zusammen mit dem Zeugen besichtigt hat, folgt, daß das Haus zum Zeitpunkt der Besichtigung durch diese beiden Zeugen nicht mehr bewohnt gewesen ist. Dies und der Umstand, daß die beiden Zeugen keine Kellerasseln ...