Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherungsanspruch des Maklers bei nicht zustandegekommenem Maklervertrag

 

Orientierungssatz

Der Makler kann für seine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit gemäß BGB § 812 Abs 1 S 1 Alt 1, BGB § 818 Abs 2 zumindest die übliche Provision beanspruchen, wenn wegen fehlender Vertretungsvollmacht ein Maklervertrag nicht zustandegekommen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735084

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