Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Der Kläger war am 28.10.1989 gegen 20.20 Uhr als Fußgänger aus der Hospitalstraße kommend in Richtung Lutherstraße in Neunkirchen unterwegs. Er ging vom rechten Gehweg der Brückenstraße auf den dort gut ausgeleuchteten Fußgängerüberweg in Richtung Lutherstraße. Als er bereits einige Schritte - 3 bis 4 - auf dem Fußgängerüberweg zurückgelegt hatte, wurde er von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), das von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, erfasst, ca. 60 m auf der Motorhaube des Pkw mitgeschleppt und kam schließlich am Straßenrand rechts in der Brückenstraße zu liegen.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger in alkoholisiertem Zustand. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,4 Promille.
Durch den Unfall erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen: Fraktur des rechten Unterarms, Nierenprellungen, Sehnenriss und Kreuzbandriss am linken Bein, Fraktur von 3 Rippen rechts. Im Zeitraum 28.10.1989 bis 22.12.1989, 08.02.1990 bis 10.02.1990 und 18.06.1990 bis 29.06.1990 befand er sich in stationärer Behandlung. Infolge der Bewegungsunfähigkeit des linken Knies und einer Bewegungseinschränkung des rechten Unterarmes liegt ein Dauerschaden vor. Der Kläger, der vor dem Unfall als Schlosser bei der Firma ... beschäftigt war, war bis zum 31.12.1990 erwerbsunfähig. Ab dem 01.01.1991 musste sich der Kläger arbeitslos melden, da er auf seinem früheren Arbeitsplatz nicht mehr weiterbeschäftigt werden konnte. Zugleich wurde er in die ... übernommen.
Der Kläger macht Verdienstausfall für den Zeitraum Oktober 1989 bis Juli 1992 einschließlich in Höhe von 24.815,39 DM, von August 1992 bis 31.12.1992 in Höhe von 7.575,47 DM, für das Jahr 1993 einen solchen in Höhe von 7.438,42 DM und für 1994 einen Ausfall in Höhe von 9.334,79 DM geltend.
Der dem Kläger durch den Unfall entstandene Kleiderschaden beziffert sich auf zumindest 250 DM. An Fahrtkosten ins Krankenhaus und sonstigen unfallbedingten Kosten sind insgesamt 454,42 DM angefallen.
Die Beklagte zu 3) zahlte vorprozessual unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens des Klägers von 30 % an den Kläger als Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von 14.000 DM und zur Abgeltung des materiellen Schadens insgesamt 11.606,55 DM.
Der Kläger behauptet, zu dem Zeitpunkt als er den Fußgängerüberweg betreten habe, sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch mindestens 70 m entfernt gewesen. Der Beklagte zu 1) sei unaufmerksam und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Ein Mitverschulden sei ihm hingegen nicht vorzuwerfen, insbesondere sei seine Alkoholisierung nicht ursächlich für den Unfall gewesen.
Der Kläger trägt weiter vor, sein Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, da die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen, weitere Operationen notwendig seien. Der Verdienstausfall sei zu ersetzen, weil er in jedem Fall bei ... weiter gearbeitet und von einem Angebot einer etwaigen Vorruhestandsregelung keinen Gebrauch gemacht hätte.
Des Weiteren habe hiervon unabhängig für ihn auch die Möglichkeit bestanden, bei der Fa. als Schreiner mit einem gleich hohen Verdienst zu arbeiten. Fahrkosten habe er nicht eingespart, da er nur wenige hundert Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt wohne.
Über den unstreitigen Kleiderschaden hinaus sei auch der Wert für die beschädigte Lederjacke in Höhe von 450 DM zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 38.641,94 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits gezahlten Betrag von 14.000 DM hinaus ein weiteres, angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind dem Kläger den materiellen Schaden, und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 28.10.1989 in der Marienstraße in Neunkirchen entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben den Feststellungsantrag bezüglich des materiellen zukünftigen Schadens mit der Maßgabe einer 70 %igen Eintrittspflicht unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.
Im Übrigen beantragen sie,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug habe sich in unmittelbarer Nähe des Fußgängerüberweges befunden, als der Kläger diesen betreten habe. Infolge seiner Alkoholisierung sei dieser entweder unaufmerksam gewesen oder habe die Gefahr des sich nähernden Fahrzeugs unterschätzt, so dass ihn jedenfalls ein Mitverschulden von 30 % treffe.
Ein Verdienstausfall sei dem Kläger nicht entstanden. Die ...