Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 56,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche, materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Verkehrsunfall vom 12.05.2017 zwischen den beiden Fahrzeugen Mofa … und PKW … in …, …, herrühren, zu 1/3 zu bezahlen haben.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf zudem die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 12.05.2017 gegen 17:30 in … an der Einmündung …/… ereignete.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Rollers der Marke Peugeot Darkside mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Fahrzeuges der Marke Nissan Almera mit dem amtlichen Kennzeichen … und die Beklagte zu 2) ist die diesbezügliche Haftpflichtversicherung.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit dem vorgenannten Motorroller die … in …, aus Richtung … kommend, in Fahrtrichtung der …, um an der Einmündung … / … geradeaus zu fahren. Die Beklagte kam aus Sicht des Klägers von links auf der … aus dem Kreisverkehr in Fahrtrichtung … / … gefahren, wobei sie den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt hatte, um das Verlassen desselben anzuzeigen. Danach fuhr der Kläger in die bevorrechtigte … ein. Sodann kam es an der Einmündung … /… zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, indem das Beklagtenfahrzeug den Kläger linksseitig touchierte.

Hierdurch erlitt der Kläger folgende Verletzungen: Prellungen und Schürfwunden am ganzen Körper sowie eine Innenknöchelfraktur links, welche operativ versorgt werden musste durch Einsetzen einer Schraubenosteosynthese, wobei dieses Material in einer weiteren Operation wieder entfernt werden muss. Durch die Fraktur wird sich vorzeitige Arthrose einstellen, sodass ein Dauerschaden entstanden ist. Die Verletzung war schmerzhaft im linken, oberen Sprunggelenk sowie an beiden Knien und am rechten Ellenbogen. Er musste vierzehn Tage nach der Operation ruhen und danach für sechs Wochen Untergeharmstützen und eine Unterschenkelorthese nutzen. Die Weiterbehandlung erfolgte ambulant unter Verordnung von Lymphdrainagen und Krankengymnastik.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 EUR, einen Sachschaden an seiner durch den Unfall irreparabel beschädigten Brille in Höhe von 144,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 26,00 EUR geltend.

Der Kläger behauptet, er habe an der Einmündung … /… angehalten und mehrfach nach links und rechts geschaut. Dabei habe er die Beklagte zu 1) von links kommen sehen. Sie habe aber durchgehend den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt und die Fahrt verlangsamt, sodass er davon ausgegangen sei, die Beklagte würde in die …, in der er stand, abbiegen. Hierauf vertrauend sei er losgefahren. Zu seiner Überraschung sei die Klägerin jedoch, entgegen ihrer Ankündigung, geradeaus weitergefahren.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nicht jedoch unter 6.000,00 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2017, zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche, materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Verkehrsunfall vom 12.05.2017 zwischen den beiden Fahrzeugen Mofa … und PKW … in …, …, herrühren, zu bezahlen haben,
  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 170,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2017 zu zahlen,
  4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 808,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall allein dadurch verursacht wurde, dass der Kläger mit seinem Motorroller die Vorfahrt der Beklagten zu 1) missachtet habe.

Zudem sei h...

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