Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungshemmung von Steuerberatergebühren nach altem und neuem Verjährungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 BGB a.F. gilt auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2002 als kürzere Frist. Ein Mahnbescheid aus dem Jahr 2001 hat zwar die Verjährung nach altem Recht unterbrochen; durch das In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wandelte sich die Unterbrechung ab dem 1.1.2002 aber in eine Hemmung der Verjährungsfrist um (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).
2. Tritt mehrfach ein über sechs Monate dauernder Stillstand des Verfahrens ein, ist die Verjährung unter Berücksichtigung der gehemmten Zeiträume zu berechnen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Forderungen des Klägers aus dessen Tätigkeit als freier Mitarbeiter des Beklagten, welcher Steuerberater ist.
Der Kläger fertigte für Mandanten des Klägers, welche er selbst akquirierte, Abschlüsse, Steuererklärungen sowie Buchhaltungen. Aus seiner Tätigkeit in den Jahren von 1995 bis 1999 berechnet er eine Forderung in Höhe von 227.401,00 DM und zieht hiervon Teilzahlungen in Höhe von 146.791,12 DM ab. Über den verbleibenden Betrag setzte er dem Beklagten mit Schreiben vom 25.1.2000 eine fruchtlos verstrichene Zahlungsfrist zum 31.1.2000.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.215,18 EUR nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 1.2.2000 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, welche der in der beigefügten Anlage K 1 aufgeführten Mandanten die dort genannten Beträge an den Beklagten gezahlt haben und nach Auskunftserteilung an den Kläger 60 % der für Erklärungen und Abschlüsse gezahlten Nettobeträge sowie 2/3 der für Buchhaltungen gezahlten Nettobeiträge, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und unter Abzug eines Betrages in Höhe von 75.053,11 EUR an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat am 16.11.2001 beim Amtsgericht Neunkirchen (Eingang 19.11.2001) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, wobei er den geltend gemachten Anspruch wie folgt bezeichnete: „Forderung aus Dienstleistungstätigkeit für die Jahre 1995 bis 2000 in Höhe von zusammen 227.401,00 DM abzüglich gezahlter Abschläge (lt. beigefügter Aufstellung) in Höhe von 146.791,12 DM, Rest 80.609,88 DM.”
Mit Verfügung vom 26.11.2001 ist durch das Mahngericht ein Kostenvorschuss angefordert worden, den der Kläger am 19.12.2001 eingezahlt hat. Der Mahnbescheid ist am 8.1.2002 erlassen und am 10.1.2002 dem Beklagten zugestellt worden. Nach dem Widerspruch des Beklagten vom 16.1.2002 gegen den Mahnbescheid ist mit der Nachricht über den Widerspruch vom Kläger mit Verfügung vom 22.1.2002 ein weiterer Kostenvorschuss in Höhe von 1.14,02 EUR angefordert worden. Die Einzahlung des Kostenvorschusses ist am 8.1.2003 erfolgt und das Amtsgericht Neunkirchen hat das Verfahren mit Verfügung vom 20.1.2003 an das Landgericht abgegeben. Mit Verfügung vom 24.2.2003 ist der Kläger zur Anspruchsbegründung aufgefordert worden. Am 28.7.2005 hat der Beklagte Terminsbestimmung beantragt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung gemäß § 611 BGB und damit auch nicht auf Auskunft zu.
Die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten stellt eine Dienstleistung im Sinne von § 611 BGB dar. Eine Dienstleistung liegt vor, wenn die Dienste in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit geleistet werden. Der Kläger trägt selbst vor, er sei als freier Mitarbeiter für den Beklagten tätig geworden.
Ob ihm aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten noch Ansprüche zustehen, kann offen bleiben, da seine Ansprüche jedenfalls gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. verjährt sind.
Danach verjähren Ansprüche derjenigen Personen, die die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetrieb gebührenden Vergütungen in zwei Jahren. Der Kläger stellte gewerbsmäßig für den Beklagten Abschlüsse, Steuererklärungen und Buchhaltungen auf. Gewerbsmäßig betrieben wird ein Geschäft, wenn eine planmäßige, berufliche und auf Gewinnerzielung gerichtete dauerhafte Tätigkeit ausgeübt wird. Der Kläger fertigte über einen Zeitraum von 1995 bis 1999 regelmäßig Abschlüsse, Steuererklärungen sowie Buchhaltungen für Mandanten des Beklagten an, so dass er diese Voraussetzungen erfüllt.
Die 2-jährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. gilt auch über den Zeitraum vom 31.12.2001 hinaus fort. Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 1.1.2002 in Kraft trat, verjähren zwar Ansprüche aus Dienstleistungsverträgen gemäß § 195 BGB n.F. in 3 Jahren. Unterliegt aber ein...